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8. Trockenmilch, die aus Vollmilch oder Sahne hergestellt ist, in ge—
werblichen Betrieben zum Backen zu verwenden.
§ 2. Als Milch im Sinne dieser Anordnung gilt auch eingedickte Milch und
Trockenmilch; als Sahne gilt jede mit Fettgehalt angereicherte Milch, auch in ein-
gedickter und eingetrockneter Form.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach § 6 Ziffer 4
der Bekanntmachung über Beschränkung der Milchverwendung (Reichs-Gesetzblatt
S. 545) mit Geldstrafe bis 1500 = oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten
bestraft.
§ 4. Ausnahmen von den Verboten des § 1 der Bundesratsverordnung und
von den durch Ministerialverordnung angeordneten Beschränkungen der Milchver-
wendung darf der Großherzogliche Bezirksdirektor bewilligen.
§ 5. Die Ministerialverordnungen vom 10. September 1915 (Regierungs-
blatt S. 224) und vom 11. Oktober 1915 (Regierungsblatt S. 243) werden auf-
gehoben. Auf die Ministerialverordnung vom 12. Oktober 1915 (Regierungsblatt
S. 247) wird verwiesen.
Weimar, den 4. November 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 220.) Ministerialverordnung vom 9. November 1915 über Regelung der Milchpreise und
des Milchverbrauchs.
Auf Grund der Bundesratsverordnung zur Regelung der Milchpreise und des Milch-
verbrauchs vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 723) bestimmen wir:
§ 1. Die Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern innerhalb eines
Verwaltungsbezirks werden zum Zwecke der Regelung der Milchpreise und des
Milchverbrauchs zu einem Kommunalverbande vereinigt. Vorstand des Kommunal=
verbandes ist der Großherzogliche Bezirksdirektor. Er erläßt Festsetzungen und
Anordnungen gemäß den §§ 1 bis 3 der Bundesratsverordnung.