Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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6. 
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Ver- 
ordnung aufgefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich un- 
richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; 
auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im 
Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Weimar, den 16. November 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
(Nr. 230.) Nachtrag vom 19. November 1915 zu der Ministerialverordnung über den Betrieb 
von Lichtspielunternehmungen vom 4. Januar 1913. 
Auf Veranlassung des stellvertretenden Königlichen Generalkommandos des Xl. Armee- 
korps in Cassel wird die Ministerialverordnung über den Betrieb von Lichtspielunter- 
nehmungen vom 4. Januar 1913 (Regierungsblatt S. 5) bis auf weiteres wie 
folgt ergänzt: 
J. 
Die Bestimmungen in § 10 der Ministerialverordnung vom 4. Januar 1913 
werden auf alle Spielpläne ausgedehnt. 
II. 
Zuwiderhandlungen werden außer mit den in § 15 der Ministerialverordnung 
vom 4. Januar 1913 bezeichneten Strafen mit der Einziehung der nicht genehmigten 
Films bestraft. 
III. 
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. 
Weimar, den 19. November 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
	        
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