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(Nr. 248.) Ministerialbekanntmachung über die Regelung der Butterpreise.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Regelung der Butterpreise vom
22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 689) bestimmen wir:
J. 8 2 der Ministerialverordnung vom 30. Oktober 1915 über die Regelung
der Butterpreise (Regierungsblatt S. 255) erhält folgende Fassung:
Zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen im Kleinhandel mit Butter
werden die Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern innerhalb des Ver-
waltungsbezirks vereinigt.
Die Hoöchstpreise werden für den Kommunalverband durch den Vorstand des
Kommunalverbandes, für die Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern durch
den Gemeindevorstand festgesetzt.
Die Höchstpreisfestsetzungen bedürfen der Genehmigung des Großherzoglichen
Staatsministeriums, Departements des Innern.
II. § 3 der angezogenen Ministerialverordnung wird aufgehoben.
Der Grundpreis für Handelsware III wird auf 200 — für 50 kg festgesetzt.
Im übrigen gelten die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
24. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 705) festgesetzten Grundpreise.
Weimar, den 5. Dezember 1915.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
i. B. Slebogt.
(Nr. 249.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 169. bis 176. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4971. Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragsgollsätze auf russisches
Bau= und Nutzholz. Vom 25. November 1915.
„ 4972. Bekanntmachung wegen Festsetzung anderer Preise im Verkehr mit Stroh
und Häcksel. Vom 27. November 1915.
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