Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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(Nr. 248.) Ministerialbekanntmachung über die Regelung der Butterpreise. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Regelung der Butterpreise vom 
22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 689) bestimmen wir: 
J. 8 2 der Ministerialverordnung vom 30. Oktober 1915 über die Regelung 
der Butterpreise (Regierungsblatt S. 255) erhält folgende Fassung: 
Zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen im Kleinhandel mit Butter 
werden die Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern innerhalb des Ver- 
waltungsbezirks vereinigt. 
Die Hoöchstpreise werden für den Kommunalverband durch den Vorstand des 
Kommunalverbandes, für die Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern durch 
den Gemeindevorstand festgesetzt. 
Die Höchstpreisfestsetzungen bedürfen der Genehmigung des Großherzoglichen 
Staatsministeriums, Departements des Innern. 
II. § 3 der angezogenen Ministerialverordnung wird aufgehoben. 
Der Grundpreis für Handelsware III wird auf 200 — für 50 kg festgesetzt. 
Im übrigen gelten die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
24. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 705) festgesetzten Grundpreise. 
Weimar, den 5. Dezember 1915. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
i. B. Slebogt. 
(Nr. 249.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 169. bis 176. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4971. Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragsgollsätze auf russisches 
Bau= und Nutzholz. Vom 25. November 1915. 
„ 4972. Bekanntmachung wegen Festsetzung anderer Preise im Verkehr mit Stroh 
und Häcksel. Vom 27. November 1915. 
70“
	        
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