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Ulkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 16. November 1915.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 252.) Ministerialverordnung vom 8. Dezember 1915 zur Ausführung der Bekannt-
machung des Reichskanzlers, betrefsend Einwirkung von Hoöchstpreisen auf
laufende Verträge, vom 11. November 1915.
Genäß §§ 4, 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Einwirkung
von Höchstpreisen auf laufende Verträge vom 11. November 1915, wird zu deren
Ausführung im Einbenehmen mit den bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen
Oberlandesgericht in Jena beteiligten Regierungen folgendes bestimmt:
SI.
Bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgericht in Jena wird für
den Oberlandesgerichtsbezirk ein gemeinschaftliches Schiedsgericht eingerichtet, das
die Bezeichnung „Schiedsgericht beim gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandes-
gericht in Jena“ führt.
82.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Oberlandesgerichts-
präsidenten ernannt. Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden berufen. Die
zur Vertretung der Landwirtschaft und des Handels in den beteiligten Staaten
berufenen Stellen (Landwirtschaftskammer, Handelskammer usw.) werden dem Ober-
landesgerichtspräsidenten Vorschlagslisten einreichen. Zu jeder Sitzung sind Bei-
sitzer zu berufen, die von der Vertretung der Landwirtschaft und des Handels der
beteiligten Staaten vorgeschlagen worden sind.