Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

306 (Vulter.) 
wirtschaftskammer, der Vorstände der Kommunalverbände, der Vorstände der Städte 
mit mehr als 20000 Einwohnern und der Handelskammer. 
Ein Vertreter des Großherzoglichen Staatsministeriums führt den Vorsitz. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder werden vom Großherzoglichen Staatsministerium, 
Departement des Innern, berufen. 
§ 3. Die Durchführung der Verteilung und der damit verbundene Geschäfts- 
verkehr wird einer Geschäftsstelle übertragen, die unter Mitwirkung der Handels- 
kammer für das Großherzogtum Sachsen gebildet wird. 
Über Streitigkeiten, die bei der Verteilung entstehen, entscheidet das Groß- 
herzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, endgültig. 
Die Landesverteilungsstelle tritt an Stelle der Zentraleinkaufsgesellschaft, 
Berlin (§ 12 der Bundesratsverordnung vom 8. Dezember 1915). 
8§ 4. Die Molkereien und landwirtschaftlichen Betriebe haben den Landes- 
verteilungsstelle auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist Auskunft über 
alle Punkte zu erteilen, deren Kenntnis zur zweckmäßigen Durchführung dieser 
Bekanntmachung erforderlich ist, insbesondere über die Mengen der von ihnen her- 
gestellten Butter, über deren seitherigen Absatz und über die vorhandenen Vorräte. 
Ebenso haben die Händler mit Butter (Großhändler, Zwischen= und Kleinhändler) 
über die oben bezeichneten Punkte, insbesondere ihre Bezugs= und Absatzverhältnisse 
und die vorhandenen Bestände, der Landesverteilungsstelle die von ihr geforderte 
Auskunft innerhalb einer ihnen gesetzten Frist zu erteilen. 
85. Die Landesverteilungsstelle ist berechtigt, durch Beauftragte die Geschäfts- 
räume der in § 4 genannten Betriebe und Händler besichtigen und Einsicht in 
die Geschäftsaufzeichnungen und sonstigen Belege nehmen zu lassen. Auch kann 
sie gegen Entgelt Butterproben entnehmen lassen oder deren Einsendung anordnen. 
Die Bezirksdirektoren und Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der 
Landesstelle zu entsprechen. 
§ 6. Die in § 4 genannten Betriebe und Händler sind auf Anordnung der 
Landesverteilungsstelle verpflichtet, bestimmte Mengen Butter aus ihren Vorräten 
an die von ihr bestimmten Stellen gegen Barzahlung zu liefern. 
§ 7. Der Landesverteilungsstelle wird das Recht zur Verteilung der von 
auswärts eingeführten Butter übertragen. 
8 8. Der Versand oder die sonstige Verbringung von Butter nach Orten 
außerhalb des Großherzogtums bedarf der Genehmigung der Landesverteilungsstelle.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.