Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1915.
1 Nr. 4.
Inhalt: Auslsbrungsanweisung vom 28. Januar 1915 zur Verorbnung des Gunbdesrats über die
Regelung des Verkehrs mit GBrotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915. Seite 11. —
Ministerialverordnung vom 3. Februar 1915 über die NRegelung des BVerkehrs mit Grot-
getreide und Mehl. Seite 17. — Ministerialbekanntmachung über die Sicherstellung von
Eleischvorräten. Seite 18. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. Seite 18.
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(Nr. 10.) Ausführungsanweisung vom 28. Januar 1915 zur Verordnung des Bundesrats
über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915.
I. Beschlagnahme.
Zu § 1. Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die
Verwaltungsbezirke. Sie werden als solche vom Großherzoglichen Bezirksdirektor
vertreten. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Innern.
Zu § 2c. Die Vorschrift bezieht sich auf die in einem Haushalt oder Betriebe
vorhandenen Vorräte.
Zu § 4. Die in § 1 bezeichneten Getreidevorräte sind zugunsten der Kriegs-
Getreide-Gesellschaft beschlagnahmt. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Besitzer
den Verkauf an die Kriegs-Getreide-Gesellschaft freihändig vornehmen.
Zu a) Naturalberechtigte, Altenteiler, Deputanten usw. haben nicht die ihnen
vertragsmäßig zustehende Menge von Brotkorn oder Mehl in Natur zu beanspruchen,
sondern höchstens 9 Kilogramm Brotgetreide für den Kopf und Monat oder statt
je eines Kilogramm Brotgetreide 800 Gramm Mehl. Soweit die bis zum
1. April 1915 fälligen Naturalbezüge bereits ausgehändigt sind, dürfen die Unter-
nehmer landwirtschaftlicher Betriebe nur die nach dem 1. April fälligen Korn= und
Mehlmengen entnehmen und bei der Enteignung (vergl. § 14 Abs. 3) aussondern.
Zu b) Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist der Gemeindevorstand.
1915. "
Ausgegeben in GWeimar am 6. Februar 1915. 4