Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die  Zuschlagsgebühr  kann  auch  dann  nur  einmal  erhoben
werden,  wenn  bei  demselben  Geschäfte  mehrere  Erhöhungsgründe
zugleich  vorliegen.

Tagegelder  werden,  wenn  nicht  der  im  Absatz  1  unter  b  bezeichnete
  Fall  vorliegt,  neben  der  Zuschlagsgebühr  nur  insoweit
erhoben,  als  sie  diese  übersteigen.

23.  Hat  der  Notar  einen  Dolmetscher  zugezogen,  oder  ist  die  Zuziehung
nur  deshalb  unterblieben,  weil  der  Notar  oder  die  mitwirkenden
Personen  der  fremden  Sprache  mächtig  waren,  so  kann  er  die  Gebühren
  um  die  Hälfte  erhöhen;  die  Zuschlagsgebühr  (Nr.  22)  wird
nicht  erhöht.

Die  Erhöhung  tritt  auch  dann  nur  einmal  ein,  wenn  bei  demselben
  Geschäfte  in  Ansehung  verschiedener  Betheiligter  die  im  Absatz
  1  bezeichneten  beiden  Fälle  zugleich  vorliegen.

II.  Auslagen.
24.  Bestellung  eines  Schriftstückes
a)  zur  Post  .
b)  unmittelbar  an  den  Empfänger  innerhalb  des  Gemeindebezirks,
wo  der  Notar  seine  Amtsstelle  hat,
Jc)  unmittelbar  an  den  Empfänger  auherholt  dieses  Gemeinde—
bezirks
Botenlöhne  können  nur  erhoben  werden,  wenn  die  Dringlichtei
der  Sache  ohne  Verschulden  des  Notars  die  Besorgung  durch  einen
besonderen  Lohnboten  erforderte.
25.  Für  Besorgung  von  Geschäften  außerhalb  der  Amtsstelle  erhält  der
Notar:
A.  wenn  er  sich  mindestens  zwei  Kilometer  von  den  Grenzen  seines
Wohnorts  zu  entfernen  hat,
I.  an  Tagegeldern.
II.  für  ein  Nachtquartier
III.  an  Fuhrkosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung,


1.  wenn  die  Reise  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
  gemacht  werden  kann,  für  das  Kilometer
und  für  jeden  Zu=  und  Abgang,  beides  zusammen

2.  andernfalls

10,
10  4,

204

12.4,
5.4,

134,
3.7,

60  4.