(Azetylenverordnung.) 33
prüften und zugelassenen Typ einwandfrei, insbesondere durch Stempelung des
Schildes (§§ 4 und 14 der Verordnung) erkennbar ist.
8 30.
Die zur Vornahme der Prüfungen zuständigen Sachverständigen ernennt das
Staatsministerium.
831.
Für die auf Grund der Prüfungsordnung (Anlage A) auszuführenden Typen-
prüfungen und die im § 29 vorgeschriebenen Prüfungen haben die Sachverständigen
Gebühren nach Maßgabe der anliegenden Gebührenordnungen (Anlagen B und C) Aniogen
von den Besitzern der Azetylenentwicklungsapparate zu beanspruchen.
g 32.
Von Azetylenexplosionen hat der Besitzer der Anlage oder sein Stellvertreter
unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. Diese hat die gebotenen
polizeilichen Anordnungen zu treffen und den Tatbestand unter Zuziehung des
Sachverständigen festzustellen.
8 33.
Bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden
und der bisher gültigen Verordnung entsprechenden Azetylenanlagen können, solange
sie nicht wesentlich verändert werden, neue Anforderungen auf Grund dieser Ver-
ordnung nur gestellt werden, wenn solche zur Beseitigung erheblicher Gefahren für
das Leben und die Gesundheit der mit der Bedienung betrauten Personen oder
des Publikums erforderlich oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar
erscheinen.
Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen erteilten Befreiungen bleiben
in Kraft.
Apparate, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach deren
Bestimmungen gebaut und angelegt werden, sind nicht zu beanstanden.
834.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern, Sta-
bestimmungen.
nicht andere Strafvorschriften Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 60 bestraft,
an deren Stelle im Unvermögensfall entsprechende Haft tritt.