(Azetylenverordnung.) 35
Anlage zu §. 2
der Verordnung.
Technische Grundsätze für den Bau von Azetylenanlagen.
Größe und GBauart der GAzetplenapparate.
A. Entwickler.
1. Die Größe und Leistungsfähigkeit der Entwickler muß dem größten Stunden-
verbrauch an Gas, der nach Maßgabe sämtlicher angeschlossener Verbrauchsstellen
zu berechnen ist, genügen.
Die Entwickler müssen soviel nutzbaren Wasserraum haben, daß bei ihrer
größten Beanspruchung auf jedes Kilogramm zu vergasenden Kalziumkarbids min-
destens 10 Liter Wasser entfallen. Bei der Herstellung von Azetylengas in Ent-
wicklern, bei denen das Wasser zum Kalziumkarbid fließt, bezieht sich vorstehende
Bestimmung auf das Kühlwasser, mit dem der Entwickler zu umgeben ist.
2. Die Entwickler müssen so beschaffen sein, daß festgestellt werden kann, ob
genügend Entwicklungs= oder Kühlwasser vorhanden ist. Im Bedarfsfalle muß
Wasser nachgefüllt werden können, ohne daß nennenswerte Mengen von Gas in
die Atmosphäre treten.
3. Die Entwickler müssen so gebaut werden, daß die schädlichen Räume, in
denen sich vor der Entwicklung von Gas Luft befindet, auf das geringste Maß
gebracht werden.
Bei Entwicklern mit mechanisch geregeltem Karbideinwurfe muß letzterer derart
beschaffen sein, daß nicht plötzlich gesteigerte Mengen von Kalziumkarbid, welche
außer Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Apparate stehen, einfallen können. Ent-
wickler, bei denen das Wasser zum Kalziumkarbid fließt, müssen entweder so gebaut
werden, daß das mit einem Male zufließende Wasser den gesamten Karbidvorrat
zur Vergasung bringt, oder daß das Entwicklungswasser jeweils nur in einzelne
Abteilungen (Vergasungskammern) eintreten kann, und daß nach Beendigung der
Vergasung die Vergasungskammern mit Wasser vollgeschwemmt werden. Jede Ver-
gasungskammer muß mindestens den doppelten Rauminhalt des darin aufzuspeicheruden
Kalziumkarbids haben. Feststehende Apparate, insbesondere nach dem Berührungs-
systeme, die so gebaut sind, daß der Gasbehälter zum Zwecke der Neubeschickung