Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Azetylenverordnung.) 55 
Arbeitsräumen soll daher nicht zur Regel werden, vielmehr ist darnach zu streben, 
die Verwendung großer ortsfester Anlagen in besonderen Apparatenräumen zu 
fördern, soweit nicht die besonderen, oben angegebenen örtlichen oder technisch-wirt- 
schaftlichen Gründe zutreffen. Debei bleibt jedoch zu beachten, daß gerade die Ver- 
wendung der kleinen 4 Kilogramm Apparate in den letzten Jahren viel zum Auf- 
schwung der Azetylenverwendung zu technischen Zwecken und zur Hebung des 
Kleingewerbes beigetragen hat und daß dadurch anderseits die Sauerstoff- und 
Wasserstoffindustrie erheblich gesördert worden sind. Unnötige Härten bei der Zu- 
lassung der Apparate nach § 12 der Verordnung müssen daher vermieden werden, 
um nicht die vorgedachte günstige Entwicklung zu hemmen. 
Uberlastungen der Apparate ist mit Nachdruck entgegenzutreten. Um eine Kon- 
trolle in dieser Beziehung ausüben zu können, muß entsprechend § 12c in Arbeits- 
räumen, in denen Schweißapparate ständig benutzt werden, die Angabe des 
Stundenliterverbrauchs auf allen Verbrauchseinrichtungen für Azetylen gefordert 
werden. Als solche kommen wesentlich die Schweißpistolen und Schneidbrenner in 
Betracht. Als Anhalt können nachstehende Angaben über den Verbrauch an Azetylen 
zum Schweißen von Eisenblechen verschiedener Dicke dienen: 
Stärke der zu Verbrauch an #Alzetylen 
schweißenden GBleche in mm in der Stunde in Liter 
bis 1 mnm. rca. 50 I 
über 1222 . „ 100—200 „ 
„ 244„ 200—400 „ 
„ 4—44. „ 400—600 „ 
„ 64—8 „600—800 „ 
„ 8—12 „800—1200 „ 
„ 12—18 „ 1200—1800 „ 
„ 18—25 „ 1800—2400 „ 
„ 25 „ „ 2400 und mehr. 
Durchschnittlich kann man auf 1 mm Blechstärke einen Verbrauch von 100 I 
in der Stunde rechnen. Da nach § 6 die Apparate in Arbeitsräumen sowohl an 
feste Leitungen mit Anschlußstutzen zur Gasentnahme als mit einem beweglichen 
Schlauch für eine einzelne Schweißstelle benutzt werden dürfen, so ist bei ersterer 
Ausführung die Zahl der Anschlußstellen bei überschläglicher Berechnung des Gas- 
verbrauchs zu berücksichtigen. 
Zu § 13. Nach § 6 verliert ein Apparat, der in einem Arbeitsraume seinen 
Standort wechselt, bei dauernder Benutzung in diesem Raume nicht seine Eigen- 
10“
	        
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