58 (Azetylenverordnung.)
Zu § 23. Das Verbot des Betretens der Räume mit „Licht“ ist wie im
§ 16 auszulegen, derart, daß das Betreten mit elektrischen Hand= oder Taschen-
lampen von dem Verbote nicht betroffen wird.
Bei Mitlagerung explosiver oder leicht entzündlicher Gegenstände kann die Ab-
trennung des Kalziumkarbids durch feuersichere Wände mit Rücksicht auf die erfolg-
reiche Bekämpfung von Schadenfeuern angeordnet werden.
Zu § 26. Die Ausnahme des § 26 Ziffer 3 entspricht der Ausnahme im
8§21 Ziffer 2 der früheren Azetylenverordnung. Dabei ist ausdrücklich zu bemerken,
daß sich die Ausnahme für tragbare Lampen und Laternen auf ihre Verwendung
zu Beleuchtungszwecken beschränkt. Solche Lampen können auch mehrflammig sein.
Jede andere Verwendungsart (etwa als Entwickler zu kleinen Schweißpistolen)
macht solche Apparate anmeldepflichtig. Ob ihnen für besondere Zwecke etwa auf
Grund des § 28 Ausnahmen zugebilligt werden können, wird von den Umständen
der Verwendung abhängen. Die Beschränkung der Ausnahme in § 26 Ziffer 3
auf Apparate mit einer Karbidfüllung von höchstens 2 Kilogramm ist geblieben.
Die bestimmt begrenzte Füllung bedingt eine Bauart des Entwicklers, die es verhindert,
daß Karbid nachgefüllt werden kann, ohne den Betrieb vollständig zu unterbrechen.
Soweit Verdrängungsapparate (§ 26 Ziffer 4) mit langsam vergasenden
Patronen zu anderen als Beleuchtungszwecken benutzt werden, unterliegen sie der
Verordnung im vollen Umfange. Die Patronen der Apparate, auf welche die Aus-
nahme zutrifft, werden übrigens durch Entnahme aus den Verkaufsstellen ständig
einer Kontrolle auf Zuverlässigkeit unterzogen.
Die dem gelösten Azetylen zugebilligte Ausnahme beruht auf der Voraus-
setzung, daß die in den Vorratsflaschen enthaltene poröse Masse zuverlässig bleibt,
d. h. dauernd ihre Porbsität beibehält und diese Eigenschaft weder durch Erweichen
noch durch Stöße gemindert wird. Bestimmte Anforderungen in dieser Hinsicht
sind demnächst zu erwarten.
Zu §27. Die Bestimmungen des § 27 über die Freizügigkeit beweglicher
Apparate sind durch Vereinbarungen der Bundesregierungen über die Freizügigkeit
dieser Apparate bei Benutzung in verschiedenen Bundesstaaten (s. Schluß des § 27
Abs. 1) festgesetzt worden.
Die Bestimmungen des §27 Abs. 2 bezwecken, die Aufsicht über die Schau-
buden-Beleuchtungsapparate, die sich bisher fast ausnahmslos der Meldepflicht ent-
zogen haben, zu vereinfachen. Sache der Ortspolizeibehörden wird es sein, durch
scharfe Aufsicht über solche Anlagen deren Besitzer allmählich zu veranlassen, sich