Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Azetylenverordnung.) 61 
Wenn eine Leitung von einem warmen in einen kalten Raum tritt, ist das 
Gefälle nach dem warmen Raume hin zu führen und dort ein Wasserablaß an- 
zubringen. 
Leitungen, die vor Frost nicht vollständig geschützt werden können, sind mit 
Ansätzen zum Einschütten von Flüssigkeit behufs Austauens der Leitung zu versehen. 
Leitungen im Erdboden, außerhalb der Gebäude, sollen in der Regel 0,75 
bis 1,0 Meter Deckung haben; sie erhalten anstatt der Wassersäcke leicht zu be- 
dienende Wassertöpfe. 
Die einzelnen Rohr= und Verbindungsteile sind vor ihrer Verwendung und 
während der Arbeit stets auf ihre Brauchbarkeit, Durchlässigkeit und Dichtheit zu 
prüfen. Schadhafte Stücke sind auszuscheißen. 
Es ist stets auf Freihaltung des vollen Rohrquerschnitts zu achten. Der beim 
Abschneiden der Rohre entstehende innere Grat ist zu entfernen. Hauffäden dürsen 
nicht in das Rohr hineinragen. 
Es ist darauf zu achten, daß alle Gewinde gerade, sauber geschnitten, genügend 
lang (halbe Muffenlänge) und unbeschädigt sind. 
Die Verbindung der einzelnen Gasröhren unter sich und mit den Formstücken 
ist unter Verwendung von in Leinöl getränkten Hanffäden oder Hauf mit blei- 
freiem Kitt vollständig fest und gasdicht herzustellen. Der Kitt soll nicht in das 
Innengewinde der Verbindungsstücke hineingestrichen werden. 
Eisenasphaltlack und ähnliche Mittel oder weiches Lot dürfen nicht zur Dich- 
tung verwendet werden. Das aus dem Gewinde hervortretende Dichtungsmittel ist 
sanber zu entfernen. 
Die Leitungen sind sauber unter Vermeidung scharfer Ecken und überflüssiger 
Wege geradlinig und winkelrecht zu Decken und Wänden anzubringen und aus- 
reichend (alle 1,50 Meter) zu befestigen. 
Verbindungsstellen, die sich als undicht erweisen, sind sofort auseinander- 
zunehmen und vollständig dicht wieder herzustellen. Das Verstreichen undichter Ver- 
bindungsstellen mit Kitt oder anderen Mitteln sowie das Dichten solcher Stellen 
durch Verstemmen ist verboten. 
Die gesamte Rohrleitung darf erst nach vollendeter Prüfung mit einem Anstrich 
oder uit Abdeckung versehen werden. Ein Austrich ist überall da notwendig, wo 
Rostgefahr vorliegt. Fertiggestellte Leitungen sind an ihren Enden mittels metallener 
Stopfen oder Kappen gasdicht zu verschließen. Jedes auch nur vorübergehende Ver- 
1915. 11 
Ausführung der 
Nohrleitungen.
	        
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