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der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden
erst an solgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein-
schließlich 31. Oktober 1914 eingetreten ist,
am 31. März 1915;
b) wenn der Zahlungetag des Wechsels in der Zeit vom 1. November 1914 bis
einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist,
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von fünf Monaten;
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 1915 bis ein-
schließlich 29. April 1915 eintritt,
am 31. Mai 1915;
dc) wenn der Zahlungstag des Weckhsels am 30. April 1945 oder später eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der
Wechselordnung.
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des Wechsels, wenn
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten
Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der
Wechsel, deren Protestfrist am 31. März oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorher-
gehende Tage zu verteilen.
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 1915. Der GWeichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
(Nr. 22.) Ministerialbekanntmachung über eine Personalveränderung in der Großherzoglichen
Landarmenkommission.
Auf Grund des § 2 des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar 1872 zum Gesetz
über den Unterstützungswohnsitz (Regierungsblatt S. 45) haben wir den Rechts-
anwalt Hugo Partzsch in Weimar zum geschäftsführenden Mitglied der Groß-
herzoglichen Landarmenkommission vom 1. Februar ds. Is. an bestellt.
Gleichzeitig ist der Großherzogliche Kammerherr Heinrich von Eichel-
Streiber, zurzeit in Weimar, von der Führung der Geschäfte der Landarmen-
kommission entbunden worden. Der Rechtsanwalt Dr. Bruno Krehan aus Weimar
ist durch Tod aus der Großherzoglichen Landarmenkommission ausgeschieden.
Weimar, den 2. Februar 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
Orutt Mamarijcer VUenag G. m. ö. D. u Wemr.