(Regelung des Fleischverbrauchs.) 91
Die in § 2 genannten Verbraucher können statt der Fleischkarten zum Ein-
kauf im großen Fleischbezugsscheine erhalten.
Die Marken werden von dem Kommunalverband ausgegeben und haben freie
Gültigkeit im Großherzogtum. Bei dauernder oder vorübergehender Anderung des
Aufenthalts werden neue Fleischmarken nur auf Abmeldeschein der zuständigen
Behörde des bisherigen Aufenthaltsorts ausgegeben.
§ 9. Die Marken dienen lediglich zur Begrenzung des Verbrauchs und
geben keinen Anspruch auf die Zuteilung von Fleisch.
Die zuständige Behörde erläßt die näheren Anordnungen über Ort und Zeit
der Abgabe.
Bis auf weiterés wird die Höchstgrenze auf
600 g Fleisch ohne Knochen und Beilage, Wurst, Speck oder Rohfett, oder
750 g Fleisch mit eingewachsenen Knochen, oder
900 g Eingeweideteile mit Ausnahme von Herz und Leber
für die Person und die Woche festgesetzt. Kinder bis zu 1 Jahr bleiben unbe-
rücksichtigt, Kinder bis zu 6 Jahren werden nur mit der Hälfte berücksichtigt.
Für Kranke können auf bezirksärztliches, für die Person ausgestelltes Zeugnis er-
höhte Fleischbezugsrechte vom Großherzoglichen Bezirksdirektor gewährt werden.
Die zuständige Behörde kann, falls aus den zur Verfügung stehenden Vor-
räten die Nachfrage nicht gedeckt werden kann, anordnen, daß für bestimmte Zeit
oder dauernd die Menge Fleisch, welche auf die Marken abgegeben werden darf,
unter die angegebene Höchstgrenze herabgesetzt wird.
§ 10. Gast= und Speiseanstalten und ähnliche Betriebe von Vereinen, Wohl-
fahrtseinrichtungen usw. erhalten zunächst Fleischmarken oder Bezugsscheine nach
Maßgabe ihres voraussichtlichen Verbrauchs. Sie dürfen Fleisch nur gegen
Marken verkaufen oder abgeben. Uber die Verrechnung von Fleischmarken auf
fertige Fleischspeisen trifft die zuständige Behörde Bestimmungen. Uber die Aus-
gabe von Fleischmarken an Zureisende, die nicht im Besitz im Großherzogtum
gültiger Fleischmarken oder eines Abmeldescheins sein können, trifft die zuständige
Behörde nach Bedarf Vorschriften. Für die fleischlosen Tage im Sinne der
Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 dürfen Fleischmarken nicht aus-
gegeben werden.
Ausnahmen kann der Großherzogliche Bezirksdirektor zulassen.
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