Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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11.  Spätestens  drei  Wochen  vor  dem  Wahltage  stellt  der  Wahlleiter  eine
Liste  der  Wahlberechtigten  auf  und  legt  sie  drei  Tage  lang  in  dem  Betriebe  zur
Einsicht  auf.

Über  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  der  Liste  entscheidet  der  Wahlleiter.

12.  Spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  Wahltage  macht  der  Wahlleiter  Ort,  Tag
und  Stunde  der  Wahl  durch  Anschlag  im  Betriebe  bekannt  und  fordert  gleichzeitig
durch  Anschlag  die  Wahlberechtigten  auf,  ihm  bis  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte
Vorschlagslisten  einzureichen.

13.  Jede  Vorschlagsliste  soll  dreimal  soviel  Namen  enthalten,  als  Mitglieder
des  Arbeiterausschusses  zu  wählen  sind.  Eine  Erklärung  jedes  Vorgeschlagenen,
daß  er  zur  Annahme  der  Wahl  bereit  ist,  soll  beigefügt  werden.

Jede  Vorschlagsliste  muß  von  mindestens  drei  Wahlberechtigten  unterzeichnet
  sein.

14.  Die  Vorschlagslisten  sind  vom  Wahlleiter  mit  dem  Tage  des  Eingangs  und
fortlaufend  nach  der  Reihe  des  Eingangs  mit  Buchstaben  (A,  B  usw.)  zu  bezeichnen
und  zu  prüfen.  Etwaige  Anstände  hat  der  Wahlleiter  dem  an  erster  Stelle
Unterzeichneten  zur  Erledigung  unter  Bestimmung  einer  Frist  mitzuteilen.

15.  Wer  auf  mehreren  Listen  vorgeschlagen  ist,  wird  vom  Wahlleiter  aufgefordert,
  sich  binnen  einer  kurzen  Frist  für  eine  bestimmte  Liste  zu  entscheiden.
Erklärt  er  sich  nicht  rechtzeitig,  so  wird  sein  Name  auf  allen  Vorschlagslisten
gestrichen.  Gleichzeitig  ist  der  an  erster  Stelle  Unterzeichnete  von  der  Streichung
zu  benachrichtigen  mit  dem  Anheimgeben,  binnen  ciner  Frist  Ersatzvorschläge  zu
machen.  Wer  bereits  in  einer  Vorschlagsliste  genannt  ist,  darf  nicht  nochmals
vorgeschlagen  werden.

16.  Hat  ein  Wahlberechtigter  mehrere  Vorschlagslisten  unterzeichnet,  so  ist
seine  Unterschrift  auf  allen  Vorschlagslisten  zu  streichen.

17.  Die  Vorschlagslisten  sind  ungültig,  wenn  sie  verspätet  eingereicht  werden
oder  wenn  sie  der  Vorschrift  in  Nr.  13  Abs.  2  nicht  entsprechen  und  der  Mangel
nicht  rechtzeitig  beseitigt  wird.

18.  Spätestens  drei  Tage  vor  der  Wahl  sind  die  gültigen  Vorschlagslisten
nnter  Angabe  ihrer  Bezeichnung  (Nr.  14)  durch  Anschlag  in  dem  Betriebe  zu
veröffentlichen.

19.  Wird  bis  zu  dem  in  Nr.  12  bestimmten  Termine  nur  eine  Vorschlagsliste
  eingereicht,  so  findet  eine  Wahl  nicht  statt.  Die  in  der  Vorschlagsliste  gültig
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