181
Regierungshlatt
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 40.
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Inhalt: Ministerialverordnung über die Abertragung der Obliegenheiten einer Landesstelle für
Gemüse und Obst auf das Ernährungsamt der Thüringischen Staaten. S. 181. — Inhalts-
verzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 182.
(Nr. 179.) Ministerialverordnung vom 2. August 1917 über die Übertragung der Obliegen-
eiten einer Landesstelle für Gemüse und Obst auf das Ernährungsamt der
Thüringischen Staaten.
In Übereinstimmung mit den am Ernährungsamt der Thüringischen Staaten
beteiligten Regierungen bestimmen wir auf Grund des § 17 der Verordnung des
Stellvertreters des Reichskanzlers über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom
3. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 307) und der Bundesratsverordnung über
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep-
tember/4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607, 728) mit Ergänzung vom
6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 673):
1. Die Obliegenheiten einer Landesstelle für Gemüse und Obst werden
dem Ernährungsamt für die Thüringischen Staaten in Weimar über-
tragen, jedoch nur soweit, als sie
a) die Festsetzung von Preisen für Gemüse und Obst,
b) die Beschaffung des nach Weisung der Reichsstelle für Gemüse und
Obst abzuliefernden und des zur Herstellung von Marmelade für
den eigenen Bedarf der Bevölkerung aufzubringenden Obstes be-
treffen.
1917.
Ausgegeben in Weimar am 14. August 1917. 1