Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr. 53.) Nachtrag vom 28. Februar 1917 zu der Ministerialverordnung vom 9. Dezen ber 
1912 (Regierungsblatt S. 817) über die Wagen und Gewichte in den 
Apotheken. 
Die Ministerialverordnung vom 9. Dezember 1912 über die Wagen und Ge- 
wichte in den Apotheken wird wie folgt geändert: 
J. 
§ 2 Abs. 1 erhält folgende weiteren Sätze: 
Zu diesem Zwecke hat der Apotheker die eichpflichtigen Geräte vollzählig 
dem erschienenen Eichbeamten vorzulegen oder an das Obereichamt einzusenden. 
Werden die Geräte an das Obereichamt eingesendet, so darf der Apotheker 
zunächst so viele zurückbehalten, als zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs 
nötig sind. Sobald er die eingesandten Geräte vom Obereichamt zurückbekommen 
hat, muß er die zunächst zurückbehaltenen Geräte dem Obereichamt einsenden. 
II. 
§ 3 Abs. 1 erhält folgenden 3. Satz: 
Der Eichbeamte ist befugt, für die Berichtigung zu sorgen; er darf zu diesem 
Zwecke die Geräte an sich nehmen. 
§ 3 Abs. 2 erhält folgende weiteren Sätze: 
Der Eichbeamte ist befugt, solche Geräte an das Obereichamt zur Einziehung 
abzugeben. Das Obereichamt hat bei wertvollen Geräten dem Apotheker auf 
Antrag den Metallwert zu ersetzen, es sei denn, daß eine nach der Maß= und 
Gewichtsordnung strafbare Handlung vorliegt. 
Weimar, den 28. Februar 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
AUnteutsch. 
(Nr. 54.) Ministerialverordnung vom 3. März 1917 zur Ausführung der Bekanntmachung 
vom 24. Februar 1917 über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und 
Obstbrennereien. 
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über 
den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbrennereien vom 24. Febrnar 
1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 179) wird bestimmt:
	        
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