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Als Kassen, bei denen die Einzahlung zu erfolgen hat, gelten für die Amts-
gerichte in Weimar, Eisenach, Jena, Apolda, Großrudestedt und Stadtlengsfeld
die bei diesen bestehenden Kostenhebestellen; für die übrigen Amtsgerichte die Kosten-
hebestellen der Großherzoglichen Rechnungsämter.
Weimar, den 22. April 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Kotbe.
(Nr. 87.) Ministerialbekanntmachung über Genehmigung von Ersatzmitteln.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Genehmigung von Ersatzmitteln
vom 7. März 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 113) ist mit Höchster Genehmigung
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs beschlossen worden:
Zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Versagung und die Zurück-
nahme der Genehmigung ist das Thüringische Oberverwaltungsgericht in Jena
zuständig.
Weimar, den 24. April 1918.
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 88.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 52 und 53 des Feichs--Gesetzblattes.
Nr. 6301. Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung des § 56 der
Eisenbahn-Verkehrsordnung (IJnhalt des Frachtbriefs). Vom 12.
April 1918.
„ 6302. Verordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs.
Vom 13. April 1918.
„ 6303. Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Auskunfts-
pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 604). Vom
11. April 1918.
Druck: Welmarischer Verlag G.m. b. U. m Meim.