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Anlage C.
Laufende Kriegsbeibilfen für im Rubestande bekfindliche Stdatsbeamte, Gellt-
liche, Dolksschullehrer und Lebrerinnen, sowie für Hinterbliebene von Staats=
beamten, Geistlichen und Dolkslchullehrern.
1.
Die im Ruhestande befindlichen Staatsbeamten, Geistlichen, Volksschullehrer
und Lehrerinnen erhalten vom 1. April 1918 ab bis auf weiteres, längstens bis
zum 31. Dezember 1919, laufende Kriegsbeihilfen nach folgenden Bestimmungen.
Als Kriegsbeihilfen sind mindestens 50 v. H., höchstens 100 v. H., des-
jenigen Betrags zu gewähren, der nach den jeweiligen Bestimmungen an Kriegs-
beihilfen und Kriegsteuerungszulagen unter Zugrundelegung des von dem Beamten
u##s,w. zuletzt bezogenen ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens zuständig sein
würde, wenn der Beamte usw. noch im Dienst wäre.
2.
Die Bestimmung unter 1 findet auch auf die gesetzliche Pension beziehenden
Hinterbliebenen von Staatsbeamten, Geistlichen und Volksschullehrern Anwendung,
und zwar sind Witwen, wenn sie zu berücksichtigende Kinder haben, den verheirateten
Beamten usw. mit der entsprechenden Kinderzahl gleichzustellen. Haben sie solche
Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen Hausstand führen, den kinderlos
verheirateten Beamten usw., andernfalls den unverheirateten gleichzuachten.
Unversorgte Vollwaisen erhalten Kriegsbeihilfen in Höhe von 50 v. H. bis
100 v. H. der für die entsprechende Kinderzahl der aktiven Beamten zuständigen
Kriegsteuerungsbezüge.
3.
Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder,
wenn sie von den Beamten usw. unentgeltlich (ohne entsprechende Gegenleistung)
unterhalten werden müssen, weil sie sich noch in Schul- oder Berufsausbildung
befinden oder aus sonstigen wichtigen Gründen (Gesundheitszustand der Kinder
oder Eltern usw.) einem Erwerbe nicht nachgehen können. In der Regel werden
daher Kinder nicht zu berücksichtigen sein, die ein eigenes Einkommen in solcher Höhe
haben, daß es elterliche Aufwendungen in der Hauptsache entbehrlich macht, oder deren
Unterhalt dadurch, daß sie zu militärischen Dienstleistungen eingezogen sind usw.,
den Eltern nicht mehr zur Last fällt. Ein Einkommen oder Verdienst bis zu 30=
monatlich wird in der Regel das Kind von der Berücksichtigung nicht ausschließen.