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86.
Der Pächter hat bei der Ausübung der Fischerei die bestehenden Bestim-
mungen genau zu beachten. Hinsichtlich des Uferbetretungsrechts gilt folgendes.)
87.
Der Pächter ist verpflichtet, die gepachtete Fischerei pfleglich zu behandeln und
den Fischbestand dauernd tunlichst auf der Höhe zu erhalten, mit der er die
Fischerei übernommen hat. Vermehrtes Ausfischen des Gewässers im letzten
Pachtjahre braucht der Verpächter nicht zu dulden.
Der Pächter hat jährlich. Stück Brut oder . Stück Setzlinge"“)
nach den Grundsätzen eines ordentlichen Fischereibetriebs in das gepachtete Ge-
wässer einzusetzen. Tag, Stunde und Ort des Beginns des Einsetzens sind dem
Verpächter mindestens 48 Stunden vorher mitzuteilen. Der Verpächter oder ein
von ihm Beauftragter hat das Recht, der Einsetzung beizuwohnen.
Kommt der Pächter seiner Verpflichtung in einem Jahre nicht bis zum
dieses Jahres nach, so ist der Verpächter berechtigt,
die vertragsmäßige Menge von Jungfischen auf Kosten des Pächters einsetzen
zu lassen.
Eingesetzt dürfen nur Jungfische folgender Fischarten werde:
.................... . Will der Pächter auch
andere Fischarten einsetzen, so ist dazu die Erlaubnis des Bezirksdirektors in
einzuholen.
88.
Der Pächter ist nur mit Genehmigung des Verpächters befugt, das Fisch—
wasser in Unterpacht weiterzugeben.) Die zur Unterpacht Zugelassenen haben
das Pachtverhältnis in seinem ganzen Umfang zu übernehmen und bis zum ver-
einbarten Pachtende fortzusetzen. Für alle aus dem Pachtverhältnis sich ergebenden
Verpflichtungen, insbesondere für die regelmäßige Zahlung des Pachtbetrags und
für das rechtzeitige Einsetzen von Brut oder Setzlingen haften Pächter und Unter-
pächter gemeinsam.
6) Bestimmungen des Grundbuchs, ersessene Rechte usp. Den Fischern muß die Möglichkeit
gegeben sein, auch vom alfer aus zu fischen.
*.) Auf das Kilometer mindestens 1000 Stück Brut oder 100 Stück Setzlinge.
*) In der Kegel nicht mehr als brei #lnterpächter.