Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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8 156. 
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist 
zu kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtbetrags länger als 
drei Monate im Rückstand ist. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der 
Pächter den Pachtbetrag entrichtet, ehe sie erfolgt. 
8 16. 
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist 
zu kündigen, wenn der Pächter trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zum Ein— 
setzen von Jungfischen (8 7) schuldhafterweise nicht nachkommt. 
§ 17. 
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis zum Ende des laufenden 
Pachtjahrs zu kündigen, wenn der Pächter stirbt. 
8 18. 
Der Pächter darf nicht mehr als zu gleicher Zeit geltende Fischkarten 
ausstellen.“) 
8 19. 
Besondere Bestimmungen. 
8 20. 
Von diesem Pachtvertrag wird je eine Ausfertigung dem Verpächter, dem 
Pächter und dem Großherzoglichen Bezirksdirektor in -..... 
zugestellt. 
  
, den. 19. 
Der Werpächter. Der Pächter. 
*) Vom Großherzoglichen Bezirksdirektor festzustellen. 
  
Druck: Welmarischer Derlag G. m. b. B. m Welm#,
	        
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