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ist der ausübende Arzt Dr. med. Kothe in Weimar zum stellvertretenden Mitglied
dieser Prüfungskommission ernannt worden.
Weimar, den 13. August 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
(Nr. 171.) Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung der Abgaben zu den Verbands-
kassen der Viehbesitzer.
Zur Bestreitung der nach den §§ 25 und 26 des Ausführungsgesetzes vom
27. März 1912 zum Reichsviehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (Regierungs-
blatt S. 205) zu leistenden, von den Viehverbandskassen zu tragenden Entschädi-
gungen wird die vierzehnfache Abgabe in der durch Ministerialverordnung
vom 20. September 1912 (§8 3) — Regierungsblatt S. 697 — festgestellten
Höhe für jedes Stück Rindpieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber)
zu den Verbandskassen der Viehbesitzer des Großherzogtums hiermit dergestalt aus-
geschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. Oktober ds. Js. von den Vieh-
besitzern zu erheben und beizubringen sind.
Die Erhebung einer Abgabe für die Verbandskasse der Pferdebesitzer
ist in diesem Jahre nicht erforderlich.
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezug auf § 28 des obenbezeichneten Aus-
führungsgesetzes, daß zur Deckung der im Jahre 1917 vorschußweise aus der
Verbandskasse der Rindviehbesitzer gezahlten Entschädigungen in Fällen von Milz-
brand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche die hierzu erforderliche Abgabe in
Höhe von
12 F für das Stück Rindvieh im I. Verwaltungsbezirk,
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von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur Ver—
bandskasse zu entrichten ist.