Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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ist der ausübende Arzt Dr. med. Kothe in Weimar zum stellvertretenden Mitglied 
dieser Prüfungskommission ernannt worden. 
Weimar, den 13. August 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
(Nr. 171.) Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung der Abgaben zu den Verbands- 
kassen der Viehbesitzer. 
Zur Bestreitung der nach den §§ 25 und 26 des Ausführungsgesetzes vom 
27. März 1912 zum Reichsviehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (Regierungs- 
blatt S. 205) zu leistenden, von den Viehverbandskassen zu tragenden Entschädi- 
gungen wird die vierzehnfache Abgabe in der durch Ministerialverordnung 
vom 20. September 1912 (§8 3) — Regierungsblatt S. 697 — festgestellten 
Höhe für jedes Stück Rindpieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) 
zu den Verbandskassen der Viehbesitzer des Großherzogtums hiermit dergestalt aus- 
geschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. Oktober ds. Js. von den Vieh- 
besitzern zu erheben und beizubringen sind. 
Die Erhebung einer Abgabe für die Verbandskasse der Pferdebesitzer 
ist in diesem Jahre nicht erforderlich. 
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezug auf § 28 des obenbezeichneten Aus- 
führungsgesetzes, daß zur Deckung der im Jahre 1917 vorschußweise aus der 
Verbandskasse der Rindviehbesitzer gezahlten Entschädigungen in Fällen von Milz- 
brand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche die hierzu erforderliche Abgabe in 
Höhe von 
12 F für das Stück Rindvieh im I. Verwaltungsbezirk, 
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von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur Ver— 
bandskasse zu entrichten ist.
	        
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