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werden daher Kinder nicht zu berücksichtigen sein, die ein eigenes Einkommen in
solcher Höhe haben, daß es elterliche Aufwendungen in der Hauptsache entbehrlich
macht, oder deren Unterhalt dadurch, daß sie zu militärischen Dienstleistungen ein-
gezogen sind usw., den Eltern nicht mehr zur Last fällt. Ein Einkommen oder
Verdienst bis zu 30 monatlich wird in der Regel das Kind von der Berück-
sichtigung nicht ausschließen.
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Ledige, die Angehörigen im Sinne des Reichsfamilienunterstützungsgesetzes vom
28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59), 4. August 1914 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 (Reichs-
Gesetzblatt S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher oder
sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, das heißt sie überwiegend unterhalten,
werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. Tragen mehrere Ledige zum
Unterhalte bei, so ist nur der zu berücksichtigen, der den Gesamtunterhalt über-
wiegend bestreitet; im Zweifelsfalle derjenige, welchem die höchste Zulage zusteht.
5.
Verwitwete und geschiedene Beamte usw. im Ruhestand sind, wenn sie zu
berücksichtigende Kinder haben, den Verheirateten mit der entsprechenden Kinderzahl
gleichzustellen. Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen Haus-
stand führen, den kinderlos Verheirateten, andernfalls den Unverheirateten gleichzuachten.
6.
Beamtinnen usw., die sich nach der Versetzung in den Ruhestand verheiratet
haben, jetzt aber verwitwet, geschieden oder eheverlassen sind, sind, falls sie nach
Nr. 1 zu berücksichtigen sind, nach den Sätzen für Unverheiratete abzufinden.
Haben sie einen Beamten geheiratet, der inzwischen verstorben ist und beziehen sie
als dessen Witwe Hinterbliebenenbezüge, so gelten für sie, wenn sie einen eigenen
Hausstand führen, die Sätze für Verheiratete, berechnet nach den zuletzt bezogenen
Gehaltsbezügen ihres Ehemannes.
Von dem Bezuge der einmaligen Kriegsbeihilfe sind ehemalige Beamte usw.
im Nebenamt und deren Hinterbliebene ausgeschlossen.
8.
Ausgeschlossen sind ferner Personen, die eine einmalige Kriegsteuerungszulage
der aktiven Beamten beziehen.