Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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1. Mit Ende dieses Jahres hört die „Weimarische Zeitung“ auf, Amtliches 
Nachrichtenblatt für Sachsen-Weimar-Eisenach zu sein. Vom 1. Januar 1919 
ab tritt an ihre Stelle das „Regierungs= und Nachrichtenblatt für Sachsen- 
Weimar-Eisenach“, das im Verlag von Hermann Böhlau's Nachfolger in Weimar 
erscheint und aus zwei Teilen, dem „Regierungsblatt" und dem „Nachrichten- 
blatt“ besteht. Das bisherige Regierungsblatt für Sachsen-Weimar-Eisenach fällt 
dann als besonderes amtliches Verordnungsblatt fort. Das Nachrichtenblatt 
erscheint am Dienstag und Freitag jeder Woche; wenn einer dieser Tage ein 
Festtag ist, am nächstfolgenden Vormittag. Das Regierungsblatt erscheint, so oft 
Stoff dafür vorhanden ist, zugleich mit dem Nachrichtenblatt. Die Herausgabe 
des „Regierungs= und Nachrichtenblattes“ an einem anderen Werktag kann verlangt 
werden, wenn eine Veröffentlichung keinen Aufschub duldet. 
2. Die Staatsbehörden von Sachsen-Weimar-Eisenach haben das „Regierungs- 
und Nachrichtenblatt“ wie bisher das Regierungsblatt und die Weimarische Zeitung 
zu halten; die Verpflichtung zum Halten der Weimarischen Zeitung fällt fort. 
Sie haben ferner ihre sämtlichen Bekanntmachungen im Regierungs= und 
Nachrichtenblatt zu veröffentlichen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
a) das Regierungsblatt dient der Veröffentlichung der Landesgesetze und 
solcher Verordnungen und Bekanntmachungen der Staatsregierung und 
des Staatsministeriums, welche fortdauernde Bedeutung haben; 
b) für die übrigen Bekanntmachungen ist das Nachrichtenblatt bestimmt. 
Im „Regierungs= und Nachrichtenblatt“ brauchen nicht veröffentlicht zu 
werden: 
a) Bekanntmachungen, die sich auf Gegenstände von nicht erheblicher und 
nur rein örtlicher Bedeutung beziehen, z. B. Brennholzversteigerungen 
geringen Umfangs, Vermietungen einzelner Räume und dergleichen, 
b) die Tagesordnungen der Bezirksausschußsitzungen, 
c) Bekanntmachungen, die bereits im Regierungs= und Nachrichtenblatt 
erschienen sind und durch andere Amtsstellen in Lokalblättern nochmals 
veröffentlicht werden sollen. 
3. In demselben Umfang, wie unter 2 bestimmt, haben auch die Behörden, 
die für Sachsen-Weimar-Eisenach und andere Staaten gemeinschaftlich sind, ihre 
Bekanntmachungen insoweit im Regierungs= und Nachrichtenblatt zu veröffentlichen, 
als sie Angelegenheiten von Sachsen-Weimar-Eisenach betreffen.
	        
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