338
1. Mit Ende dieses Jahres hört die „Weimarische Zeitung“ auf, Amtliches
Nachrichtenblatt für Sachsen-Weimar-Eisenach zu sein. Vom 1. Januar 1919
ab tritt an ihre Stelle das „Regierungs= und Nachrichtenblatt für Sachsen-
Weimar-Eisenach“, das im Verlag von Hermann Böhlau's Nachfolger in Weimar
erscheint und aus zwei Teilen, dem „Regierungsblatt" und dem „Nachrichten-
blatt“ besteht. Das bisherige Regierungsblatt für Sachsen-Weimar-Eisenach fällt
dann als besonderes amtliches Verordnungsblatt fort. Das Nachrichtenblatt
erscheint am Dienstag und Freitag jeder Woche; wenn einer dieser Tage ein
Festtag ist, am nächstfolgenden Vormittag. Das Regierungsblatt erscheint, so oft
Stoff dafür vorhanden ist, zugleich mit dem Nachrichtenblatt. Die Herausgabe
des „Regierungs= und Nachrichtenblattes“ an einem anderen Werktag kann verlangt
werden, wenn eine Veröffentlichung keinen Aufschub duldet.
2. Die Staatsbehörden von Sachsen-Weimar-Eisenach haben das „Regierungs-
und Nachrichtenblatt“ wie bisher das Regierungsblatt und die Weimarische Zeitung
zu halten; die Verpflichtung zum Halten der Weimarischen Zeitung fällt fort.
Sie haben ferner ihre sämtlichen Bekanntmachungen im Regierungs= und
Nachrichtenblatt zu veröffentlichen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) das Regierungsblatt dient der Veröffentlichung der Landesgesetze und
solcher Verordnungen und Bekanntmachungen der Staatsregierung und
des Staatsministeriums, welche fortdauernde Bedeutung haben;
b) für die übrigen Bekanntmachungen ist das Nachrichtenblatt bestimmt.
Im „Regierungs= und Nachrichtenblatt“ brauchen nicht veröffentlicht zu
werden:
a) Bekanntmachungen, die sich auf Gegenstände von nicht erheblicher und
nur rein örtlicher Bedeutung beziehen, z. B. Brennholzversteigerungen
geringen Umfangs, Vermietungen einzelner Räume und dergleichen,
b) die Tagesordnungen der Bezirksausschußsitzungen,
c) Bekanntmachungen, die bereits im Regierungs= und Nachrichtenblatt
erschienen sind und durch andere Amtsstellen in Lokalblättern nochmals
veröffentlicht werden sollen.
3. In demselben Umfang, wie unter 2 bestimmt, haben auch die Behörden,
die für Sachsen-Weimar-Eisenach und andere Staaten gemeinschaftlich sind, ihre
Bekanntmachungen insoweit im Regierungs= und Nachrichtenblatt zu veröffentlichen,
als sie Angelegenheiten von Sachsen-Weimar-Eisenach betreffen.