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als ihr Friedenseinkommen erhielten, wird die nach Nr. 1 und 2 bei Nicht-
einziehung zum Heeresdienste zustehende einmalige Kriegsteuerungszulage voll
gezahlt, wenn ihr gesamtes Militäreinkommen das Zivildiensteinkommen nicht
übersteigt; ist jedoch das Militäreinkommen höher als das Zivildiensteinkommen,
so ist sie insoweit zu zahlen, als der Unterschiedsbetrag hinter der bei Nichtein-
ziehung zum Heeresdienste zustehenden einmaligen Kriegsteuerungszulage zurück-
bleibt. Dabei sind die häuslichen Ersparnisse an Kost, Quartier, Bekleidung usw.,
soweit diese von der Militärverwaltung usw. gewährt werden, zu berücksichtigen.
Bei Berechnung des Betrags, um den ein militärisch verwendeter Beamter
sich geldlich schlechter steht, als ein nichteingezogener Beamter bei Gewährung der
Zuwendungen, sind gegenüberzustellen:
a) der Ruhegehalt und die zuständigen Kriegsbeihilfen und Kriegsteuerungs-
zulagen,
b) das gesamte Militäreinkommen (nicht nur 7/10 davon) und der wirklich
bezogene Ruhegehalt. Die Löhnung der Gemeinen und Gefreiten ist
hierbei außer Ansatz zu lassen. Von der Löhnung der Unteroffiziiere
und Feldwebel sowie von der Kriegsbesoldung der Offiziere ist ein
Betrag von 288 -X, wenn sie mobil sind, und von 198 -, wenn sie
immobil sind, nicht in Rechnung zu stellen. Ebenso bleibt bei den in
Kriegsgefangenschaft geratenen Beamten von der Gefangenenlöhnung ein
Betrag von 288 W außer Betracht.
Bei dieser Gegenüberstellung sind dem Militäreinkommen die häuslichen
Ersparnisse an Kost, Bekleidung usw. — auf volle 10 .4 nach oben abgerundet —
hinzuzurechnen, wenn Unterhalt usw. militärischerseits tatsächlich gewährt wird,
wie es in der Regel bei mobilen Heeresangehörigen und immobilen geringeren
Dienstgrades der Fall ist. Diese Ersparnisse werden nach Kopfteilen im Ver-
hältnis zur Zahl der Familienmitglieder errechnet. Der Kopfteil ist zu berechnen
von Dreivierteln des Ruhegehalts. Wird Unterhalt militärischerseits nicht ge-
währt — wie in der Regel bei immobilen Offzieren — so findet eine Hinzu-
rechnung nicht statt.
Der sich danach ergebende Minderbetrag des Gesamteinkommens des militärisch
verwendeten Beamten — auf volle Mark nach oben abgerundet — ist als ein-
malige Kriegsteuerungszulage zu gewähren.
—.
1918. 13