Contents : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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kräfte  innerhalb  der  mündlichen  Verhandlung“.  Wach  anerkennt  die  Zweckmässigkeit
  der  sogenannten  ersten  Tagsatzung,  welche  er  treffend  als  „Einlassungstermin“
  bezeichnet,  weil  der  Zweck  der  ersten  Tagsatzung  ist,  sogleich
  nach  Anbringung  einer  Klage  zu  konstatiren,  ob  es  überhaupt  zu
einem  ernstlichen  Streite  kommen  oder  ob  nicht  letzterer  (durch  Parteiverfügung,
  Versäumniss,  durch  Mangel  einer  Prözessvoraussetzung)  von  vornherein
  abgeschnitten  werde.  Nur  bemängelt  Wacn,  dass  -die  erste  Tagsatzung
  vor  einem  Einzelrichter  des  Gerichtshofs  —  nicht  vor  dem  Senate
—  abgehalten  wird;  und  in  der  That  schiene  es  zweckmässig,  die  vielfach
verwickelten,  grösstentheils  formalen  Streitfragen,  welche  sich  in  diesem
Stadium  des  Verfahrens  ergeben  können,  der  kollegialen  Judikatur  zu  unterwerfen.
  Eine  viel  wichtigere,  prinzipielle  Einwendung  erhebt  indessen  Wach
gegen  eine  die  mündliche  Streitverhandlung  selbst  betreffende  Bestimmung,
  wonach  das  Verfahren  zu  trennen  ist  in  ein  präklusivisches  Stadium
  der  Verhandlung  einerseits  und  der  Beweisaufnahme  'ändererseits.
Freilich  ist  zu  bemerken,  dass  die  betreffende  Bestimmung  ($  278  österr.
Civilprozessordnung),  welche  bezüglich  der  nicht  sofort  ausführbaren  Beweisaufnahmen
  die  kombinirten  Beweisbeschlüsse  als  Regel  aufstellt,  dem
gerichtlichen  Ermessen  vollkommen  Freiheit  lässt,  sodass  in  Fällen  praktischen
  Bedürfnisses  ganz  wohl  auch  in  Oesterreich,  ebenso  wie  in  Deutschland
  successive  Beweisaufnahmen  —  auch  für  nicht  liquide  Beweise  —  vom
Gerichte  im  Laufe  der  Streitverhandlung  angeordnet  werden  können.  Es’  ist
daher  doch  wohl  diese  Bestimmung  wohl  zu  unterscheiden  von  der  im  alten
(gemeinen  und  österreichischen)  Prozesse  obligatorisch  geltenden  Eventualmaxime.
  Auch  die  richterliche  Souveränität,  kraft  welcher  die  nach  solchen
Beweisaufnahmen  in  Verschleppungsabsicht  vorgebrachten  neuen  Behauptungen
  und  Beweise  zurückgewiesen  werden  können,  giebt  doch  wohl  zu
keinerlei  praktischen  Bedenken  Anlass.  Sehr  richtig  dagegen  sind  die  Bemerkungen
  WachH’s  über  die  allzu  straff  gespannten  Verbotsbestimmungen
des  Entwurfs  gegen  Vertagungen  von  Verhandlungen,  und  sehr  beherzigenswerth
  sind  die  treffenden  Worte,  welche  Wach  in  Anschluss  an  seine  Kritik
dieser  Bestimmungen  spricht:  „Nichts  ist  demoralisirender,  als  Gesetze  erlassen,
von  deren  Undurchführbarkeit  man  überzeugt  ist.“  —  Allerdings  darf  —  gewissermaassen
  zur  Rechtfertigung  der  so  strengen  Bestimmungen  des  neuen
Österreichischen  Prozessgesetzes  gegen  Vertagungen  —  nicht  vergessen  werden,
dass  eben  in  der  dem  alten  Prozess  eigenthümlichen  Erstreckungsfreiheit
einer  der  grössten  Krebsschäden  des  bisherigen  Verfahrens  in  Oesterreich
gelegen  war  und  dass  daher  jede  Reform  genöthigt  war,  gerade  auf  diesem
Punkte  mit  aller  Strenge  einzugreifen.  —  Die  drei  übrigen  Absehnitte  der
Schrift  von  Wach  beschäftigen  sich  mit  der  „Vorbereitung  der  mündlichen  Verhandlung“
  (S.  22—-30),  mit  dem  „Beurkundungszwang*  (S.  31—44)  und  mit
dem  „Berufungs-  und  Versäumnissverfahren“  (8.  45ff.).  Aus  diesem  wichtigen
Theile  der  Schrift  Waca’s  wären  besonders  hervorzuheben  die  sehr  beachtens-