Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

b)  auf  die  Zeit  vom  Donnerstage  (sogenannten  Gründonnerstage),  einschließlich
desselben,  bis  mit  Sonnabend  in  der  Charwoche  und
F)  auf  den  Todtenfestsonntag
beschränkt.

3.Die  Aufführung  geistlicher  Musiken  und  Oratorien  kann  von  der  betreffenden
Kircheninspection  auch  zu  den  im  §  2  angegebenen  Zeiten,  jedoch  nur  unter  folgenden
Bedingungen:
aa)  daß  dieselben  mit  der  ernsten  Feier  jener  Tage  in  vollem  Einklange  stehen,
bb)  daß  sie  auf  die  Kirchen  beschränkt  bleiben,
ccc)  daß  sie  in  den  Nachmittags=  oder  Abendstunden  —  also  nach  völlig  beendigtem
Gottesdienste  —  stattfinden,  und
dd)  daß  irgend  welche,  bei  solcher  Gelegenheit  etwa  zu  veranstaltende  Festlichkeit
ausgeschlossen  bleibe,
gestattet  werden.

#&  4.  Theatralische  Vorstellungen  dürfen

in  der  Zeit  vom  Gründonnerstage  in  der  Charwoche  bis  mit  dem  Sonnabend
vor  dem  ersten  Osterfeiertage,

desgleichen
an  den  Bußtagen

gar  nicht  stattfinden;
an  dem  Todtenfestsonntage  sind  solche  Vorstellungen  nach  der  Bestimmung  im
§  7  des  Gesetzes  über  die  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagsfeier  vom  10.  September
1870  (Seite  313  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1870)  nur
in  geschlossenen  Räumen  gestattet.

Auch  wird  vorausgesetzt,  daß  zu  denjenigen  theatralischen  Vorstellungen,  welche  an
den  Vorabenden  der  Bußtage  und  am  Todtenfestsonntage,  sowie  in  der  Zeit  vom
Palmsonntage  bis  zur  Mittwoche  in  der  Charwoche  aufgeführt  werden,  angemessene
ernste  Stücke  gewählt  werden  und  namentlich  die  Aufführung  von  Possen  und  ungeeigneten
  Lustspielen  unterbleibt.

#5.  Die  Polizeibehörden  haben  über  die  genaue  Befolgung  der  vorstehenden
Vorschriften,  sowie  auch  darüber  streng  zu  wachen,  daß  die  an  den  Sonnabenden  und
an  den  Vorabenden  anderer,  als  der  oben  §  1  und  2  gedachten  Feste  etwa  stattfindenden
öffentlichen  Lustbarkeiten  in  keinem  Falle  über  12  Uhr  Nachts  ausgedehnt  werden.

66.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  sind  mit  einer  Geldbuße  bis
zu  20  Thlr.  oder  verhältnißmäßiger  Haft  zu  ahnden,