Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g.  5.
Der  pro  Morgen  Acker  zu  veranschlagende  Kapitalwerth  ist  fuͤr
Weizenboden  erster  Klassee  40  Thaler,
-  zweiter  Klasseeee  35
Gerstboden  erster  Klasseee  .....  ..  30  =
O7  zweiter  Klasse  .  .  ...  ..  ..  25  O
Haferboden  erster  Klaseeee  ...  ...  15  -
-  zweiter  Klassee  ..  .  .  ..  13
-  dritter  Klasse  ...  ..................  ....  .  ...  10  =
dreijc4hriges  Roggenlaundooodd  7.
sechsjahriges  Roggenlanddd  5  =
g.  6.

Die  Wiesen  werden  in  Klassen  eingeschätzt,  die  sich  in  durch  in  Zentnern
auszusprechenden  Heugewinn  pro  Morgen  bestimmen,  mit  achtzehn  Zentnern
anfangen  und  in  Abstufungen  von  zwei  Zemnern  bis  vier  Zentner  fallen.  Bei
der  Einschätzung  ist  lediglich  der  durch  Lage,  Feuchtigkeitsgrad,  Bodenbeschaffenheit,
  periodisch  wiederkehrende  Ueberschwemmungen  bedingte,  nachhaltig  sichere
Heugewinn  als  Maaßstab  anzunehmen.

g.  7.

Außerdem  ist  aber  die  verschiedene  Nahrungskraft  und  Gedeihlichkeit  des
Heues  ersichtlich  zu  machen.

Dies  geschieht  durch  drei  Abtheilungen:

a)  bestes  Heu  (feines,  ausgesuchtes  Schaafheu),

h)  Mittelheu  (welches,  wenn  die  erste  Sorte  vorhanden  ist,  in  der  Regel
nur  Kühen  und  Hammeln  gegeben  wird),

I)  schlechtes  Heu  (aus  sauren  Gräsern,  oder  aus  Rohr,  Schilf,  Kalmus,
Schachtelhalm  und  Heermuß  bestehend  und  nur  zur  dürftigen  Nahrung
für  Rindvieh  geeignet),  «

welche  mit  den  hier  gebrauchten  Buchstaben  bezeichnet  werden  muͤssen.

Bei  den  Wiesenklassen  zu  achtzehn  bis  vierzehn  Zentnern  ist  das  Vorkommen
  der  besien  Heuqualikäk  ungewöhnlich  und  der  Ansatz  der  letztern  daher
überhaupt  nicht  zulässig.

Auch  spricht  die  obige  Gradation  lediglich  den  Unterschied  von  drei  Heusorten
  für  die  Gesammtzahl  der  zu  beleihenden  Güter  aus,  nicht  aber  den
Grundsatz,  daß  alle  angegebenen  drei  Heusorten  und  unter  denselben  namentlich
  die  beste,  schlechthin  bei  jedem  abzuschätzenden  Gute  vorhanden  oder  anzunehmen
  sind.

K.  8.

Der  Kapitalwerth  der  Wiesen  ist  für  jeden  Zentner  Heuertrag  pro
Morgen
(Nr.  4668.)  a)  vom