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terlassenen der Advekaten des Königsreichs
zuzuwenden. ·
Abschnitt VII.
Von der Erekution.
(Cod. jud. Cap. XVIII. Prozeßgeseh vom
22. Juli 1819 §. 29 — 33. —
Verordnung vom 26. August 1805 über
das Erekutionsverfahren gegen säumige
Schuldner in den fränkischen
Provinzen.
Großherzoglich würzburgische Verordnung
über das Erekutionsverfahren vom 5. März
1808.)
. 70.
Fristen und Nachlässe können von den
Gerichten nicht mehr von Amtswegen (cod.
jud. Cap. XVIII. 13. Nr. 3. und
Prozeßgeset vom 22. Juli 1819 F. 29.
Abs. 1. am Ende) bewilliget werden.
Was der mehrere Theil der Glubiger
dem Schuldner an gewissen Zahlungsfristen
und Nachlässen bestimmt (cod. jd.
Cap. XVIII. §. 13. Nr. à.), muß sich der
mindere Theil von gleich oder weniger
befreiten Gläubigern nur dann gefallen lassen,
wenn
1.) nach vorgängiger Vorlage eines genauen
und glaubwürdigen status activi
et passivi, welchen der Gemeinschuld--ner
auf creditorisches Begehren mit
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dem Manifestationseide zu betheuern
hat, und nach sorgfältiger richterlicher
Untersuchung der Sache sich nicht nur
ergibt, daß der Schuldner entweder
nicht Alle auf einmal, oder Überhaupt
nicht Alles bezahlen kann, sondern
auch, daß er an seiner Unvermögenheit
nicht selbst Schuld trage, vielmehr
lediglich durch unversehene Zufälle
dahin gerathen sey.
2.) Die Fristen dürfen nur auf eine leidentliche
Art regulirt und nicht mit
der Creditoren allzu großem Schaden
über fünf und mehrere Jahre hinaus
verlangert werden.
Durch den gezwungenen Nachlaß
wird die Verbindlichkeit des Schuldners,
wenn er in der Folge zu besseren
Kräften kömmt, seinen Gläubigern
das Fehlende nachzuzahlen nicht aufgehoben,
vielmehr soll der Richter
3.) bei Bestätigung eines Nachlaßvertrages
darauf sehen, ob auf Seite des
Schuldners kein Verdacht der Fluche,
oder daß er sein übriges Vermögen
den Ansprüchen der Gläubiger entziehen
werde, und vielmehr wahrscheinliche
Hoffnung vorhanden sey, daß
derselbe auf solche Weise ohne Ruin
seiner Gläubiger bei häuslichen Ehren
erhalten, und ihm mithin werkthátig
dadurch geholfen werde.