Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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terlassenen  der  Advekaten  des  Königsreichs
zuzuwenden.  ·

Abschnitt  VII.
Von  der  Erekution.

(Cod.  jud.  Cap.  XVIII.  Prozeßgeseh  vom
22.  Juli  1819  §.  29  —  33.  —

Verordnung  vom  26.  August  1805  über
das  Erekutionsverfahren  gegen  säumige
Schuldner  in  den  fränkischen
Provinzen.

Großherzoglich  würzburgische  Verordnung
über  das  Erekutionsverfahren  vom  5.  März
1808.)

.  70.

Fristen  und  Nachlässe  können  von  den
Gerichten  nicht  mehr  von  Amtswegen  (cod.
jud.  Cap.  XVIII.  13.  Nr.  3.  und
Prozeßgeset  vom  22.  Juli  1819  F.  29.
Abs.  1.  am  Ende)  bewilliget  werden.

Was  der  mehrere  Theil  der  Glubiger
  dem  Schuldner  an  gewissen  Zahlungsfristen
  und  Nachlässen  bestimmt  (cod.  jd.
Cap.  XVIII.  §.  13.  Nr.  à.),  muß  sich  der
mindere  Theil  von  gleich  oder  weniger
befreiten  Gläubigern  nur  dann  gefallen  lassen,
  wenn

1.)  nach  vorgängiger  Vorlage  eines  genauen
  und  glaubwürdigen  status  activi
et  passivi,  welchen  der  Gemeinschuld--ner
  auf  creditorisches  Begehren  mit

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dem  Manifestationseide  zu  betheuern
hat,  und  nach  sorgfältiger  richterlicher
Untersuchung  der  Sache  sich  nicht  nur
ergibt,  daß  der  Schuldner  entweder
nicht  Alle  auf  einmal,  oder  Überhaupt
nicht  Alles  bezahlen  kann,  sondern
auch,  daß  er  an  seiner  Unvermögenheit
nicht  selbst  Schuld  trage,  vielmehr
lediglich  durch  unversehene  Zufälle
dahin  gerathen  sey.

2.)  Die  Fristen  dürfen  nur  auf  eine  leidentliche
  Art  regulirt  und  nicht  mit
der  Creditoren  allzu  großem  Schaden
über  fünf  und  mehrere  Jahre  hinaus
verlangert  werden.

Durch  den  gezwungenen  Nachlaß
wird  die  Verbindlichkeit  des  Schuldners,
  wenn  er  in  der  Folge  zu  besseren
Kräften  kömmt,  seinen  Gläubigern
das  Fehlende  nachzuzahlen  nicht  aufgehoben,
  vielmehr  soll  der  Richter

3.)  bei  Bestätigung  eines  Nachlaßvertrages
  darauf  sehen,  ob  auf  Seite  des
Schuldners  kein  Verdacht  der  Fluche,
oder  daß  er  sein  übriges  Vermögen
den  Ansprüchen  der  Gläubiger  entziehen
  werde,  und  vielmehr  wahrscheinliche
  Hoffnung  vorhanden  sey,  daß
derselbe  auf  solche  Weise  ohne  Ruin
seiner  Gläubiger  bei  häuslichen  Ehren
erhalten,  und  ihm  mithin  werkthátig
dadurch  geholfen  werde.