wiederholter Betruͤgereien und wieder-
holten Vagirens, neben der Verbind-
lichkeit zum Ersatze des Schadens, be-
ziehungsweise unter solidarischer Haf-
tung mit ihrer Genossin, und zu Be-
zahlung ihrer Arrest= Azungs= auch #
der Untersuchungs-Kosten zu zwei und
einhalbjähriger Zuchthausstrafe mit
Willkomm und Abschied, und zu
nachheriger Einschließung in ein Arbeits-
haus, wenigstens auf achtzehen Mo-
nate.
35. An demselben Tage wurde:
a) Johann Friedrich Märklin, von
Knittlingen, O. A. Maulbronn, wegen
Theilnahme an Raufhändeln und we-
gen Widersewßlichkeit durch Gewaltthä-
tigkeit, und durch im Complott ver-
suchte thätliche Mißhandlung eines Zoll-
Gardisten, auch wegen frechen Läug-
nens vor Gericht, neben Zuscheidung
seiner eigenen Arrest= und Azungs-
und von ##8 an den Untersuchungs-Ko-
sten zu vier und einhalbmonatli-
cher Festungsstrafe;
b) Erhard Friebrich Ruff von da, we-
gen Theilnahme an Raufhändeln und
wegen Widersehlichkeit durch Gewalt-
thätigkeit und durch im Complott ver-
suchte thätliche Mißhandlung eines
Zoll-Gardisten, auch wegen Trunken-
heit und Nachtschwärmens, neben Zu-
scheidung seiner eigenen Arrest= Azunes-=
und #8 an den Untersuchungs-Kosten
zu viermonatlicher Fesiungsstrafe;
c) Gottlieb Hunn von da, wegen Theil-
nahme an Raufhändeln und an der
Widerseßlichkeit durch Gewaltthätig=
keit, ferner wegen Widerseblichkeit
durch im Complott versuchte thätliche
Mißhandlung eines Zoll-Gardisten,
neben gleichfallsiger Zuscheidung stiner
Arrest-Azungs) und 3 der Unterfu-
chungs-Kosten zu drei und einhalb-
monatlicher Festungsstrase verur-
theilt.
Am 22. Januar wurde:
25. der bei dem Criminalamte Stuttgart
in Untersuchung gekommene Festungs-
sträfling Jakob Würthele, von Wl-
denbronn, O. A. Eßlingen, wegen zweier
großer und ausgezeichneter, im rechtli-
chen Sinne fünfter Diebstähle, neben
dem Ersaß des verursachten Schadens
und Bezchlung seiner Arrest-Azungs=
und der Untersuchungs-Kosten über
die ihm unterm 26. Juli 1323 wegen
wiederholten Diebstahls zuerkannte vier-
zehenmonatliche Festungsstrafe und sie-
benmonatliche Reklusion noch zu einer