3. Des katholischen Kirchenraths.
Schulstiftungen zu Sontheim und Thalheim, O. A. Heilbronn, betreffend.
Es hat Jemand, welcher unbekannt blei-
ben will, fuͤr die Schule in Sontheim,
Oberamts Heilbronn, ein Capital von 200fl.
und fuͤr die Schule in Thalheim ein Ca-
pital von 110fl. unter den Bestimmungen
gestiftet, daß
a) alle Jahr eine nuͤtzliche Schrift fuͤr
die Bücher-Sammlung dieser Schulen,
b) das weitere für Bücher und Schreib-
materialien mittelloser Kinder, und
T) der etwaige Rest für Schulpramien
verwendet werden soll. —
Diese zur Befdrderung des Schul-Unter-
richts sehr geeignete Stiftung wird hiemit
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 6. März 1824.
Camerer.
*
D.) Des Departements der Finanzen:
Staats-Cassen-Verwaltung.
Die Bezeichnung der Geldrollen betreffend.
Die in der Verordnung vom à. Mai
1811 g. 4. (Reg. Blatt S. 265) enthal-
tene Vorschrift, daß bei den Lieferungen
zur Staatshauptkasse die Geldrollen neben
der Angabe des Inhalts und der Sorte
mit dem Namen der kiefernden Stelle und
mit ihrem Amtssiegel bezeichnet seyn sol-
len, wird seit einiger Zeit von manchen
ECassenbeamten nicht mehr beobachtet, son-
dern ein großer Theil der Geldrollen unter
ver Aufschrift von Untereinbringern und
andern der Hauptkasse unbekannten und
im Zählen des Geldes häufig unzuverläßi,
gen Personen geliefert. *8
Durch die hieraus entstehende Schwie-
rigkeit, bei entdeckten Maͤngeln den Ersatz
zu bewirken, findet man sich genoͤthigt,
jene Verordnung in Erinnerung zu brin-
gen, mit der Bemerkung: daß kuͤnftig
die nicht der Vorschrift gemaͤß bezeichneten
Geldrollen auf Kosten der Beamten wer-
den zukückgesandt werden.
Stuttgart den 8. März 1824.
Raht.