Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

3. Des katholischen Kirchenraths. 
Schulstiftungen zu Sontheim und Thalheim, O. A. Heilbronn, betreffend. 
Es hat Jemand, welcher unbekannt blei- 
ben will, fuͤr die Schule in Sontheim, 
Oberamts Heilbronn, ein Capital von 200fl. 
und fuͤr die Schule in Thalheim ein Ca- 
pital von 110fl. unter den Bestimmungen 
gestiftet, daß 
a) alle Jahr eine nuͤtzliche Schrift fuͤr 
die Bücher-Sammlung dieser Schulen, 
b) das weitere für Bücher und Schreib- 
materialien mittelloser Kinder, und 
T) der etwaige Rest für Schulpramien 
verwendet werden soll. — 
Diese zur Befdrderung des Schul-Unter- 
richts sehr geeignete Stiftung wird hiemit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 6. März 1824. 
Camerer. 
* 
D.) Des Departements der Finanzen: 
Staats-Cassen-Verwaltung. 
Die Bezeichnung der Geldrollen betreffend. 
Die in der Verordnung vom à. Mai 
1811 g. 4. (Reg. Blatt S. 265) enthal- 
tene Vorschrift, daß bei den Lieferungen 
zur Staatshauptkasse die Geldrollen neben 
der Angabe des Inhalts und der Sorte 
mit dem Namen der kiefernden Stelle und 
mit ihrem Amtssiegel bezeichnet seyn sol- 
len, wird seit einiger Zeit von manchen 
ECassenbeamten nicht mehr beobachtet, son- 
dern ein großer Theil der Geldrollen unter 
ver Aufschrift von Untereinbringern und 
andern der Hauptkasse unbekannten und 
im Zählen des Geldes häufig unzuverläßi, 
gen Personen geliefert. *8 
Durch die hieraus entstehende Schwie- 
rigkeit, bei entdeckten Maͤngeln den Ersatz 
zu bewirken, findet man sich genoͤthigt, 
jene Verordnung in Erinnerung zu brin- 
gen, mit der Bemerkung: daß kuͤnftig 
die nicht der Vorschrift gemaͤß bezeichneten 
Geldrollen auf Kosten der Beamten wer- 
den zukückgesandt werden. 
Stuttgart den 8. März 1824. 
Raht.
	        
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