Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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(2)  Die  überwachende  Stelle  trägt  den  Fall  nach  Prüfung  des  Sachverhalts  in  eine
n  2.  Überwachungsliste  nach  Muster  32  ein.  Sie  bescheinigt  der  überweisenden  Stelle  den  Einsgang
  der  Uberweisung  unter  Mitteilung  der  Nummer  in  der  Überwachungsliste  und  veranlaßt
das  Weitere  wegen  der  Uberwachung  und  der  späteren  Einziehung  des  Abgabebetrags.  Soweit
die  Entrichtung  der  Abgabe  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen  geschieht,  ist  der  eingezahlte
  Betrag  in  Stempelzeichen  zu  entwerten  und  sind  die  entwerteten  Stempelzeichen  zu  den
Akten  der  Steuerstelle  zu  nehmen.  Die  Zahlung  ist  der  überweisenden  Stelle  mitzuteilen;
die  Mitteilung  ist  als  Beleg  zur  Urschrift  zu  nehmen.

(3)  Wird  nach  Abs.  1  die  Aussetzung  der  Versteuerung  privatschriftlicher  oder  im
Ausland  errichteter  Urkunden  erforderlich,  so  haben  die  Steuerstellen  ihre  Uberwachung  einzuleiten.

8  181.

18.  Der  Ge-  Ist  die  Rechtswirksamkeit  eines  Rechtsgeschäfts  von  der  Genehmigung  oder  von  dem

—  Beitritt  einer  Behörde  oder  eines  Dritten  abhängig,  so  bestimmt  die  Landesregierung  diejenigen
eis

tritts  eines  Amtsstellen,  die  den  Stempel  zu  verwenden  oder  die  Abgabe  zu  vereinnahmen  haben.
Dritten  bedürfende


Rechtsgres,
  Zum  §  85  Abs.  2  des  Gesetzes.
§  182.
14.Erstattung.  Die  Abgabe  ist  auf  Antrag  zu  erstatten:
.  aus  Rechts-  a)  wenn  ein  beurkundeter  Rechtsvorgang  nichtig  oder  infolge  einer  Anfechtung  als
gründen.  ..  .
von  Anfang  an  nichtig  anzusehen  ist,

b)  wenn  ein  Zuschlagsbeschluß  aufgehoben  ist,

c)  wenn  nach  Zahlung  der  Abgabe  zu  b  der  Tarifnummer  11  eine  Urkunde  über
das  der  Veräußerung  zugrunde  liegende  Rechtsgeschäft  vorgelegt  wird  (Tarifnummer
  11b  Abs.  3).  Ist  die  Urkunde  nicht  ordnungsmäßig  versteuert,  so  ist
der  zu  erstattende  Betrag  auf  den  zu  der  Urkunde  erforderlichen  Stempel  zu
verrechnen,

d)  im  Falle  des  §  186  Abs.  2  Satz  2.

§  183.
b.  Aus  Erstattung  kann  ferner  auf  Antrag  angeordnet  werden,  wenn  die  Ausführung  des

wriiehenn  Rechtsgeschäfts  unterblieben  oder  ein  Geschäft  auf  Grund  der  Wandlung  rückgängig  gemacht

ist  und  Billigkeitsgründe  vorliegen.