Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

nie eine Ausnahme von der unbedingt 
durch das Gesetz ausgesprochenen Verbind- 
lichkeit der Abgabe eines Exemplars zum 
K. Studienrath begründet werde, und 
jeder Fall der versäumten Abgabe an 
diese Stelle der gesehblichen Strafe von 
fünf Reichsthalern unkerliege 
Die Ablieferung ist auf die in der er- 
wähnten Verordnung vom 3-Januar 1313 
näher bestimmte Weise zu bewerkstelligen. 
Sie muß also 
1.) unmittelbar nach vollendetem Druck 
und wenigstens : oder : Tage vor der 
Ausgabe der Schrift, die Ablieferung 
von Tagsblättern aber am Schlusse 
eines jeden halben Jahrs geschehen. 
) Bei denjenigen Druckschriften, zu 
welchen Kupferstiche, Steinabdrücke 2c. 
gehören, müssen diese dem zum K. Stu- 
bienrath einzusendenden Eremplar eben- 
falls beigefügt werden. Der Buch- 
drucker, welcher den Tert druckt, ist 
verbunden, für die Miteinsendung sol- 
cher Beilagen zu sorgen und sie sich 
daher zu diesem Ende von dem Verle- 
ger zu verschaffen; und er bleibt dafür 
verantwortlich, wenn eine Schrift in 
Umlauf kommt, ohne daß dem K. Stu- 
dienrath ein vollständiges Eremplar 
mit allen Beilagen übergeben ist. 
5.) Die Ablieferung muß von Seite der 
Druckerei, welche die Schrift gedrucke 
hat, mit einer kurzen Anzeige (Ablie- 
ferungs= Note), in welcher der Titel 
der Schrift und das Datum der Vol- 
lendung des Drucks anzugeben ist, 
unter der Addresse der Registratur des 
K. Studienraths geschehen, wogegen 
von leßterer den einsendenden Buch- 
druckern Empfangscheine ausgestellt 
werden. 
Uebrigens 
4. ) ist gestattet, die für den Studienrath 
bestimmten Exemplarien unfrankirt ab- 
zusenden. 
Zum Behufder Aufsicht über die Beobach- 
tung der fraglichen Obliegenheit der Buch- 
drucker wird hiemit noch weiter verordnet, 
daß jeder Buchdrucker innerhalb der ersten 
14 Tage des Monats Januar ein vollstän- 
diges Verzcichniß der von ihm im vorher- 
gegangenen Jahr gedruckten Schriften, je 
mit der Bemerbung des Tags der Vollen- 
dung des Drucks und des Tags der Absen- 
dung eines Eremplars zum K. Studienrath 
dem betreffenden Oberamt übergeben soll, 
wo dann letzteres innerhalb der nächsten 
14 Tage, also längstens bis zum Schlusse 
des Monats Januar, die von den Buch- 
druckern erhaltenen Verzeichnisse zum K. 
Stadienrath einzusenden hat, um daselbst 
die Vergleichung mit den Registern über
	        
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