die wirklich eingegangenen Schriften an-
stellen zu koͤnnen. In das Verzeichniß,
welches jeder Buchdrucker ohnehin nach
K. 17. des Gesetzes über die Preßfreiheit
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uͤber die von ihm gedruckten Schriften bei
Vermeidung einer Strafe von fuͤnf Reichs-
thalern fortlaufend halten soll, ist dah
auf gleiche Weise immer auch der Tag der
Vollendung des Drucks und der Absendung
an den K. Studienrath einzutragen. Un-
terlaͤßt ein Buchdrucker das zur Einsendung
an den Studienrath bestimmte jaͤhrliche
Verzeichniß der von ihm gedruckten Schrif-
ten in der obenbemerkten Frist dem Ober-
amt zu uͤbergeben, so ist er mit einer Un-
gehorsams-Strafe von Einem Reichsthaler
zu belegen, und erfolgt auf eine ihm an-
zuberaumende neue Frist von weiteren
14 Tagen die Uebergabe noch nicht, so
hat das Oberamt dem Buchdrucker jenes
fortlaufende Verzeichniß (von welchem
uͤbrigens das Oberamt ohnehin zu jeder
Zeit Einsicht nehmen kann) abzuverlangen,
und aus solchem auf Kosten des saͤumigen
Buchdruckers das zum K. Studienrath
einzusendende fertigen zu lassen, den Buch-
drucker selbst aber mit einer erhoͤhten
Ungehorsams= Strafe von wenigstens zwei
Reichsthalern zu belegen.
Die K. Oberämter haben nun vorste-
hende Anordnungen den in ihrem Amts-
bezirk besindlichen Buchdruckern zur Nach-
achtung bekannt zu machen, so wie sie sich
selbst nach solchen, so viel sie betrifft, ge-
hörig zu achten haben. Zugleich wird sämt=
lichen K. Oberämtern aufgegeben, in Zeit
von drei Wochen an den K. Studienrath
zu berichten, ob und welche Buchdruckereien
(mit Angabe der Firma) sich in ihrem
Amtsbezirke befinden.
Auch hat das Oberamt jedesmal, so oft
eine neue Buchdruckerei errichtet wird, oder
eine seither bestandene aufhört, oder die
Firma einer bestehenden verändert wird,
dem K. Studienrath die Anzeige zu machen.
Stuttgart den 36. April ½824.
Auf besondern Befehl.
Süskind.
Dienst-Erledigung.
Durch die Pensionirung des Oberamts-
Richters Conz ist die Oberamts-Richter-
Stelle zu Böblingen, welche in der dritten
Besoldungs-Klasse steht und womit der
Normal-Gehalt von 2, oo fl. verbunden
ist, in Erledigung gekommen. — Die Be-
werber um diese Stelle haben ihre Bitt-
schriften binnen vier Wochen bei dem K.
Gerichtshof in Eßlingen einzureichen.