b) wenn sie aber in den Straßen und
Haͤusern herumziehen, wie Seiltaͤn-
zer, Taschenspieler, Gaukler, taͤg-
lich .. 2si.
Besteht ihre Gesellschaft aus mehr
als zwei Personen, so bezahlen sie
das Doppelte.
Wenn sie fremde Thiere sehen lassen,
täglich lfl.
Musikanten mit spielenden Uhren, Or-
geln und andern Instrumenten 20kr.
Bei mehr als zwei Personen einer
solchen Gesellschaft aber das Dop-
pelte.
Die, welche mit Lotterien, Glückshä-
fen zu Marbte und auf Kirchweihen
ziehen, täglich . 4 fl.
Sind wegen des Einzugs der Alccise
Kosien aufzuwenden, z. B. durch Aufstel-
lung einer Urkundsperson, so hat der Ei-
genthümer des Spiels rc. folche zu tragen.
Werden Gegenstände durch gewöhn-
liche Lotterien oder sonstiges Ausspielen
verwerthet, so ist vom wirklichen Erlös
von Inländern
vom Gulden 2 kr.
von Ausländern
vom Gulden 3kr.
zu erheben.
In denjenigen Fällen, wo kein Drit-
ter als Unternehmer erscheint, vielmehr
die Gesellschaft es selbst ist, welche die un-
ter sich auszuspielenden Werthe anschafft,
findet eine Accise nicht Statt.
Fahrniß-Versieigerungen.
g. 6.
Von den im Wege der oͤffentlichen Ver-
steigerung veräusserten beweglichen Gegen-
ständen wird, wenn sie auch ausserdem der
Accife nicht unterworfen wären, Ein Kreu-
zer vom Gulden des Erlbses sowohl von
In= als Ausländern erhoben.
Werden aber solche Gegensiände im
Wege der Versteigerung abgeseht, welche
im gewöhnlichen Verkaufe einer höhern
Accise als : Kreuzer vom Gulden unter-
liegen, wie z. B. Wein und Getränke, so sind
sie auch bei der Veradusserung im Wege
der Versteigerung mit dem höheren Saße
zu belegen.
Frei von diesex Abgabe sind die ersten
k20 fl. des Erlöses; auch sind neben die-
sen bei Versteigerungen unbedingt frei
a) Vieh: Pferde, Rindvieh, Schaafe,
Schweine, Esel, Ziegen;
b) Feldfrüchte und Gartengewächse, Ge-
müse und Küchenspeisen, auch Futterbräuter.
Wein und audere Getrnuke.
ö 7.
Wein und andere Getränke, als: Wein-
most, Obstmosi, Bier, Wein= und Bier-