Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

b) wenn sie aber in den Straßen und 
Haͤusern herumziehen, wie Seiltaͤn- 
zer, Taschenspieler, Gaukler, taͤg- 
lich .. 2si. 
Besteht ihre Gesellschaft aus mehr 
als zwei Personen, so bezahlen sie 
das Doppelte. 
Wenn sie fremde Thiere sehen lassen, 
täglich lfl. 
Musikanten mit spielenden Uhren, Or- 
geln und andern Instrumenten 20kr. 
Bei mehr als zwei Personen einer 
solchen Gesellschaft aber das Dop- 
pelte. 
Die, welche mit Lotterien, Glückshä- 
fen zu Marbte und auf Kirchweihen 
ziehen, täglich . 4 fl. 
Sind wegen des Einzugs der Alccise 
Kosien aufzuwenden, z. B. durch Aufstel- 
lung einer Urkundsperson, so hat der Ei- 
genthümer des Spiels rc. folche zu tragen. 
Werden Gegenstände durch gewöhn- 
liche Lotterien oder sonstiges Ausspielen 
verwerthet, so ist vom wirklichen Erlös 
von Inländern 
vom Gulden 2 kr. 
von Ausländern 
vom Gulden 3kr. 
zu erheben. 
In denjenigen Fällen, wo kein Drit- 
ter als Unternehmer erscheint, vielmehr 
die Gesellschaft es selbst ist, welche die un- 
ter sich auszuspielenden Werthe anschafft, 
findet eine Accise nicht Statt. 
Fahrniß-Versieigerungen. 
g. 6. 
Von den im Wege der oͤffentlichen Ver- 
steigerung veräusserten beweglichen Gegen- 
ständen wird, wenn sie auch ausserdem der 
Accife nicht unterworfen wären, Ein Kreu- 
zer vom Gulden des Erlbses sowohl von 
In= als Ausländern erhoben. 
Werden aber solche Gegensiände im 
Wege der Versteigerung abgeseht, welche 
im gewöhnlichen Verkaufe einer höhern 
Accise als : Kreuzer vom Gulden unter- 
liegen, wie z. B. Wein und Getränke, so sind 
sie auch bei der Veradusserung im Wege 
der Versteigerung mit dem höheren Saße 
zu belegen. 
Frei von diesex Abgabe sind die ersten 
k20 fl. des Erlöses; auch sind neben die- 
sen bei Versteigerungen unbedingt frei 
a) Vieh: Pferde, Rindvieh, Schaafe, 
Schweine, Esel, Ziegen; 
b) Feldfrüchte und Gartengewächse, Ge- 
müse und Küchenspeisen, auch Futterbräuter. 
Wein und audere Getrnuke. 
ö 7. 
Wein und andere Getränke, als: Wein- 
most, Obstmosi, Bier, Wein= und Bier-
	        
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