heffe, Essig, Branntwein und Liqueure,
es moͤgen die letztern aus Fruͤchten oder andern
Stoffen erzeugt worden seyn, unterliegen
der Accise, theils bei dem Umsatz
nach der Eich, theils bei dem Absaß durch
dle Wirthschafsgewerbe nach der Schenkmaas.
a) Bei dem Umsas nach der Eichmaas
wird mit Ausnahme des während des Herbstes
oder vor Martini nach der Trübeich
abgeseßten Wein= und Obstmosts, sey
der Verkäufer In= oder Ausländer, eine
Accise von zwei Kreuzern vom Gulden
erhoben.
Alle diejenigen Getränke, welche von einem
Jnländer ins Ausland verkauft werden,
sind blos dem gesehlichen Ausfuhrzoll
unterworfen, von der Acciseabgabe hingegen
befreit.
b) Aller Wein und anderes Getränke,
welcher von Gastwirthen, beständigen und
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unbeständigen Zapf= und Schenkwirthen
im Einzelnen nach der Schenkmaas ausgezapft
und verwerthet wird, unterliegt
einer Accise von drei Kreuzern vom Gulden.
Die Erhebung derselben steht mit der
Verwaltung der Wirthschafts-Abgaben in
Verbindung.
Zu allen Getränke-Verkäufen, welche
der Accise unterworfen sind, hat der Verkäufer
den Unterkäufer, oder bei dessen
Verhinderung seinen Stellvertreter beizuziehen,
welcher die Quantität des Getränks
und die Kaufpreise in das Unterkaussbuch
einzutragen, und am Ende jeden Quartals
einen Auszug daraus zur Belegung.
der Acciserechnung zu übergeben hat.
Die Küser und Verwalter Königlicher
und anderer öffentlichen, so wie der gutsherrlichen
Kellercien, Brauereien, Essigsiedereien
und Branntweinbrennereien sind
überdieß verbunden, vierteljährliche Verzeichnisse
über das verkaufte Getränk zu fertigen,
und dieselben — unterzeichnet durch
den Beamten — dem Acciser zur Nachricht
und Velegung seiner Rechnung zu übergeben.
Die Käüfer werden darauf verpflichtet,
bei allen Weinverkäufen, zu denen sie gezogen
werden, den Verkäufer an die Beiziehung
des Unterkäufers und an die Entrichtung
der Accise zu erinnern.
Schlachtvieh und Fleisch.
G. 8.
Alles von Mezgern und Gastwirthen geschlachtete
Vieh ist der Schlachtaccise unterworfen.
Es wird am Orte und Tage des Schlachtens
erhoben