Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

heffe,  Essig,  Branntwein  und  Liqueure,
es  moͤgen  die  letztern  aus  Fruͤchten  oder  andern
  Stoffen  erzeugt  worden  seyn,  unterliegen
  der  Accise,  theils  bei  dem  Umsatz
nach  der  Eich,  theils  bei  dem  Absaß  durch
dle  Wirthschafsgewerbe  nach  der  Schenkmaas.


a)  Bei  dem  Umsas  nach  der  Eichmaas
wird  mit  Ausnahme  des  während  des  Herbstes
  oder  vor  Martini  nach  der  Trübeich
abgeseßten  Wein=  und  Obstmosts,  sey
der  Verkäufer  In=  oder  Ausländer,  eine
Accise  von  zwei  Kreuzern  vom  Gulden
erhoben.

Alle  diejenigen  Getränke,  welche  von  einem
  Jnländer  ins  Ausland  verkauft  werden,
  sind  blos  dem  gesehlichen  Ausfuhrzoll
  unterworfen,  von  der  Acciseabgabe  hingegen
  befreit.

b)  Aller  Wein  und  anderes  Getränke,
welcher  von  Gastwirthen,  beständigen  und

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unbeständigen  Zapf=  und  Schenkwirthen

im  Einzelnen  nach  der  Schenkmaas  ausgezapft
  und  verwerthet  wird,  unterliegt
einer  Accise  von  drei  Kreuzern  vom  Gulden.

Die  Erhebung  derselben  steht  mit  der
Verwaltung  der  Wirthschafts-Abgaben  in
Verbindung.

Zu  allen  Getränke-Verkäufen,  welche
der  Accise  unterworfen  sind,  hat  der  Verkäufer

  den  Unterkäufer,  oder  bei  dessen
Verhinderung  seinen  Stellvertreter  beizuziehen,
  welcher  die  Quantität  des  Getränks
und  die  Kaufpreise  in  das  Unterkaussbuch
einzutragen,  und  am  Ende  jeden  Quartals
  einen  Auszug  daraus  zur  Belegung.
der  Acciserechnung  zu  übergeben  hat.

Die  Küser  und  Verwalter  Königlicher
und  anderer  öffentlichen,  so  wie  der  gutsherrlichen
  Kellercien,  Brauereien,  Essigsiedereien
  und  Branntweinbrennereien  sind
überdieß  verbunden,  vierteljährliche  Verzeichnisse
  über  das  verkaufte  Getränk  zu  fertigen,
  und  dieselben  —  unterzeichnet  durch
den  Beamten  —  dem  Acciser  zur  Nachricht
und  Velegung  seiner  Rechnung  zu  übergeben.


Die  Käüfer  werden  darauf  verpflichtet,
bei  allen  Weinverkäufen,  zu  denen  sie  gezogen
  werden,  den  Verkäufer  an  die  Beiziehung
  des  Unterkäufers  und  an  die  Entrichtung
  der  Accise  zu  erinnern.

Schlachtvieh  und  Fleisch.
G.  8.

Alles  von  Mezgern  und  Gastwirthen  geschlachtete
  Vieh  ist  der  Schlachtaccise  unterworfen.


Es  wird  am  Orte  und  Tage  des  Schlachtens
  erhoben