Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Von Eingangs= Verzollungen, welche ein Unterzoller unbefugterweise vor- 
nimmt, hat derselbe keine Einzugs-Gebühr anzusprechen. 
Die Ober-Zollmter haben in dieser Beziehung bei jeder Quartal-Abrech- 
nung die Ein= und Durchangs-Zoll-Tagbücher der Unter-oller einer vorläufigen 
Durchsicht zu unterwerfen, und die wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten sogleich 
nach obiger Vorschrift zu rügen, im Falle erschwerender Umstände aber Bericht 
an das Steuer-Collegium zu erstatten. 
Art. 3. 
Die nach F. 5 a des Gesehes bei den Eintritts-Oberzollämtern von unbekann= 10 4. bes 
ten Eigenthümern oder Fuhrleuten zu leistende Sicherheit für den richtigen Durch- Geledes. 
gang der von ihnen deklarirten Transit-Güter mut bestehen: enbe“, 
in einer —ve#n zwei als zahlungsfhig bekannten Inländern im Beiseyn des Ober= unber#nrer 
zoll-Beamten auszustellenden Bürgschafts-Urkunde, wodurch dieselben sich verbind= Kracktsaheer- 
lich machen., den (in der Urkunde auszudrückenden) Eingangs-Zoll-Betrag für 
die in Frage stehenden Güter an das Ober-Zollamt baar zu entrichten, wenn 
tunerbalb einer bestammten çnach der Länge der Tranfsit-Route zu bemessenden) 
Frist der Rückschein CArt. 31) über die richtige Ankunft der Güter an dem geelg- 
neten Lagerhaus oder Austritts-Oberzollamt nicht eingekommen seyn würde. 
Erfolgt der Rückschein innerhalb der bestimmten Frist, so wird die Bürg- 
schafts-Urkunde ausgesolgt; im andern Falle aber muß der Eingangs-Zoll von 
den Bürgeu unnachsichtlich entrichtet — und es kann solcher, bei späterer Ueber- 
gabe des Räckscheins, nur auf Legitimation des Steuer-Collegiums erstattet 
werden. 
Die vorstehende Sicherheitsleistung findet jedoch nur bei transitirenden Kauf- 
manns= und Fracht-Gütern, so wie bei ausländischen Weinen und Branntwei- 
nen, Statt. 
Art. 9. —m. 
Die Durchgangs-Zollzeichen von den — in Eingangs-Gut übergegangenen e 
Waaren sind dem Zollpflichtigen abzunehmen und dem Tagbuch über den Ein- crn 3, 
gangs= * Joll da, wo der Joll verrechnet ist, beizulegen. Angen mnr 
Wacren.
	        
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