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Von Eingangs= Verzollungen, welche ein Unterzoller unbefugterweise vor-
nimmt, hat derselbe keine Einzugs-Gebühr anzusprechen.
Die Ober-Zollmter haben in dieser Beziehung bei jeder Quartal-Abrech-
nung die Ein= und Durchangs-Zoll-Tagbücher der Unter-oller einer vorläufigen
Durchsicht zu unterwerfen, und die wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten sogleich
nach obiger Vorschrift zu rügen, im Falle erschwerender Umstände aber Bericht
an das Steuer-Collegium zu erstatten.
Art. 3.
Die nach F. 5 a des Gesehes bei den Eintritts-Oberzollämtern von unbekann= 10 4. bes
ten Eigenthümern oder Fuhrleuten zu leistende Sicherheit für den richtigen Durch- Geledes.
gang der von ihnen deklarirten Transit-Güter mut bestehen: enbe“,
in einer —ve#n zwei als zahlungsfhig bekannten Inländern im Beiseyn des Ober= unber#nrer
zoll-Beamten auszustellenden Bürgschafts-Urkunde, wodurch dieselben sich verbind= Kracktsaheer-
lich machen., den (in der Urkunde auszudrückenden) Eingangs-Zoll-Betrag für
die in Frage stehenden Güter an das Ober-Zollamt baar zu entrichten, wenn
tunerbalb einer bestammten çnach der Länge der Tranfsit-Route zu bemessenden)
Frist der Rückschein CArt. 31) über die richtige Ankunft der Güter an dem geelg-
neten Lagerhaus oder Austritts-Oberzollamt nicht eingekommen seyn würde.
Erfolgt der Rückschein innerhalb der bestimmten Frist, so wird die Bürg-
schafts-Urkunde ausgesolgt; im andern Falle aber muß der Eingangs-Zoll von
den Bürgeu unnachsichtlich entrichtet — und es kann solcher, bei späterer Ueber-
gabe des Räckscheins, nur auf Legitimation des Steuer-Collegiums erstattet
werden.
Die vorstehende Sicherheitsleistung findet jedoch nur bei transitirenden Kauf-
manns= und Fracht-Gütern, so wie bei ausländischen Weinen und Branntwei-
nen, Statt.
Art. 9. —m.
Die Durchgangs-Zollzeichen von den — in Eingangs-Gut übergegangenen e
Waaren sind dem Zollpflichtigen abzunehmen und dem Tagbuch über den Ein- crn 3,
gangs= * Joll da, wo der Joll verrechnet ist, beizulegen. Angen mnr
Wacren.