Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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zu einer Festungsstrafe von zwei Jah- 
ren und neun Monaten, und 
b) Johann Jakob Schwenninger, von 
Oberdorf, O. A. Neresheim, wegen glei- 
cher im Complott mit jenem verübten 
Verbrechen, so wie wegen Concubinats 
und eines Scortations-Vergehens, un- 
ter Einrechnung eines Theils des er- 
standenen Arrests, zu einer dreijäh- 
rigen Festungsstrafe, auch jeder neben 
seinen eigenen Arrest-Kosten je in ## 
der Untersuchungs-Kosten, so wie zum 
Ersaße des Schadens, und zwar in so- 
lillum mit seinen Diebsgenossen, ver- 
urtheilt. 
Den 16. Juni wurde: 
4. gegen den gewesenen Gemeinde-Pfleger 
Wendel Schenk, von Niederrimbach, 
O. A. Mergentheim, wegen eines durch 
unordentliche Rechnungssührung und 
Vermischung öffentlicher Gelder mit sei- 
nem Privat-Vermögen geseßten Cassen= 
Rests, so wie wegen unrichtiger Beur- 
kundung seiner Rechnung, neben Un- 
f4higkeits-Erblärung zu Beklei- 
dung eines öffentlichen Amts eine vier- 
monatliche Festungsstrafe ausgespro- 
chen und die Bezahlung eines angemes- 
senen Antheils der Untersuchungs-Kosten 
verfügt. 
5. 
*- 
Unterm 29. Juni ist: 
Wilhelm Kneller, von Triensbach, 
O. A. Künzelsau, wegen verübten gre- 
ßen, ausgezeichneten, und zugleich im 
rechtlichen Sinne dritten Diebstabls, 
neben Ersaß des erweislichen Schadens 
und Zahlung sämtlicher Kosten, zu ein- 
jähriger Fesiungsstrase und nachheri- 
ger sechsmonatlicher Recluston in 
einem Polizeihaus verurtheilt worden; 
ferner wurde: 
. gegen Hirsch Levi, von Ailringen, 
O. A. Künzelsau, wegen mehrerer an 
seinem Dienstherrn begangener Verun- 
treuungen, und wegen eines mittelst Fäl- 
schung verübten Betrugs, eine viermo- 
natliche Zuchthausstrafe, neben Ersatz 
des Schadens und Zahlung sämtlicher 
Kosten erkannt, und derselbe wegen 
des Bezüchts einer weiteren Veruntreu- 
ung von 80 fl. von der Instanz entbun- 
denz 
. gegen die Ere Catharine Quint, von 
Bartenstein, O. A. Gerabronn, wegen 
verbotswidriger Entfernung von ihrem 
Wohnort und wiederholten Vagirens 
und Bettelns, in Betracht der früher 
wegen gleicher Vergehen von ihr erstan- 
denen Strafen, neben der Verurtheilung 
in sämtliche Kosten, eine sechsmonat-
	        
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