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Innerhalb derselben Frist baben die Tschecho-Slowaken,
die deutsche Reichsangehörge sind und sich im Ausland befinden,
das Recht, — falls dies den Bestimmungen des fremden
Gelsetzes nicht zuwiderläuft und falls sie nicht die fremde
Staatsangehörigkeit erworben baben — die tschecho-slowakische
Staatdangehorigteit unter Verlust der deutschen nach Maßgabe
der von der Tschecho-Slowakei erlassenen Vorschriften
zu erwerben.
Artikel 86.
Die Tschecho-Slowakei ist damit einverstanben, daß die
alliierten und assozrierten Hauptmächte im einen mit ihr zu
schliehenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum
Schuge der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen
Minderheiten in der Tschecho-Slowakei für notwendig
erachten, und genehmigt damit diese Bestimmungen.
Auch ist die Tschecho-Slowakei damit einverstanden, daß
die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit
ihr zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die
sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten
Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig
erachten. ·
UmfangnndArtbcrsinanziellenLastrmdiebieTschechos
Slowakei mit Rücksicht auf das unter ihre Souveränität
fallende schlesische Gebiet vom Deutschen Reiche und von
Preußen zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254
Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags
festgesetzt.
Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag gerrgelten
Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebiets
ergeben, werden in späteren Ubereinkommen geregelt.
Abschnitt VII1.
Polen.
Artikel 87.
Deutschland erkennt, wie die allilerten und assozilerten
Mächte es berelts getan haben, die völlige Unab-Relchs-Gesehl.
1910. 176