Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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das Polizeihans zu Ulm mit einem 
Willkomm von fuͤnf und zwanzig 
Stockstreichen verurtheilt. (d. 4. Sep- 
tember.) 
Auf den Grund einer von dem O. A.Ge- 
richte Tettnang geführten Untersuchung 
wurden vermöge Beschlusses vom 35., 
eröffnet am 31. August: 
a) Joseph Jüger, von Oberrussenried, 
O. A. Tettnang, wegen Vagabundität 
zu viermonatlicher Einsperrung im 
Polizeihause zu Ulm, und 
b) Genofeva Milz, von Bekenreute, 
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K. K. Oestreichischen Landgerichts Vre- 
genz, wegen verbotswidrigen Wieder- 
Eintritts in das Koͤnigreich und wie- 
derholten Vagirens zu einer koͤrperli- 
chen Zuͤchtigung mit fuͤnfzehn Ru- 
thenstreichen und nachheriger drei 
und einhalbmonatlicher Arbeite- 
hausstrafe zu Markgröningen verur- 
theilt. Zugleich wurde hinsichtlich des 
Kosten-Ersahes das Angemessene ver- 
fügt. (d. r 1. September.) 
. Durch Beschluß vom 25., eröffnet am 
:8. August, wurde Johann Georg 
Vetter, von Kuchen, O. A. Geißlingen, 
wegen wiederholten Vagirens und Bet- 
telns, neben dem Kosten. Ersaße zu fünf- 
monatlicher Einsperrung im Polizei- 
hause zu Ulm und zu einer kbrperlichen 
Züchtigung von dreißig Stockstrei- 
chen verurtheilt, auch dessen Stellung 
unter strenge ortspolizeiliche Aufsicht 
nach erstandener Strafe verordnet. (d. 
11. September.) 
7. Durch Beschluß vom 25., eroͤffnet am 
50. August wurden, auf den Grund ei- 
ner vor dem O. A. Gerichte Waldsee ver- 
handelten Untersuchung, 
#) Johann Michael Follmer, von Isny, 
O. A. Wangen, wegen mehrerer com- 
plottmäßig verübter, theils qualificirter, 
theils ausgegeichneter Diebstahle, welche 
den ersten Rückfall desselben in diese 
Art von Verbrechen begründen, sodann 
wegen wiederholten Vagirens und Ber- 
telns und wegen frechen Läugnens vor 
Gericht zu zehenmonatlicher Fe- 
stungs-Arbeitsstrafe mit Willkomm, 
und 
b)) Chrpsostomus Mayper, von Hechin- 
gen, wegen Miturheberschaft bei den 
Diebstählen des Follmer, unter Vor- 
behalt eines Strafzusahes für den Fall 
einer früher bereits wegen Diebstahls 
erlittenen Bestrafung zu achtmonat= 
licher Festungs = Arbeitsstrafe und 
nachheriger Ausweisung aus dem Koͤ- 
nigreiche unter Straf-Bedrohung für 
den Wiederbetretungsfall verurtheilt. 
Zugleich wurde hinsichrlich des Kosten-
	        
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