Metadata : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

Im  Einklange  damit  steht  es,  daß  es  in  den  1877  „auf
Veranlassung  des  Kgl.  Preußischen  Kriegsministeriums“  berausgegebenen
  „Militärgesetzen  des  Deutschen  Reiches“  II
unter  Abschnitt  X1  über  „Die  bewaffnete  Macht  im  Dienste
der  öffentlichen  Ordnung“  heißt,  daß  in  all  den  Beziehungen,
wo  für  Preußen  das  Gesetz  von  1851  „nach  wie  vor“  Gültigkeit
  hat,  in  den  anderen  Bundesstaaten  „die  etwaigen  landesgesehlichen
  Bestimmungen“  gelten.

Noch  neuerdings  ist  diese  Auffassung  in  der  vom  preußischen
  Kriegsministerium  erlassenen  Vorschrift  vom  19.  März
1914  über  den  Waffengebrauch  des  Militärs  und  seine  Mitwirkung
  zur  Anterdrückung  innerer  Anruhen,  deren  Besprechung
  weiterhin  ein  besonderer  Abschnitt  gewidmet  werden
soll,  zum  Ausdruck  gekommen.

Dieser  Stellungnahme  hoher  preußischer  Militärdienststellen
  entspricht  die  preußische  Hraxis,  wo  es  bisher  allerdings
erst  zweimal  vorgekommen  ist,  daß  ein  landesrechtlicher  Belagerungszustand
  verhängt  wurde:  am  28.  Juni  1871  in
Königshütte,  Kreis  Beuthen,  und  am  27.  März  1885  in  Bielefeld
  anläßlich  eines  Arbeiterstreiks.  And  zwar  geschab  dies
jedesmal  durch  den  entsprechenden  obersten  Militärbefehlshaber
des  Bezirks  gemäß  §  2  Abs.  2  des  Gesetzes  von  1851  unter
nachträglicher  Bestätigung  durch  das  Staatsministerium  1½).

Trotz  alledem  ist  diese  Ansicht  nicht  zu  balten.  Vielmehr
ist  der  Kaiser  ausschließlich  zur  Berhängung  des  Belagerungszustandes
  befugt,  kein  Einzelstaat  oder  ein  Organ  eines  solchen.
Wäre  letzteres  der  Fall,  so  könnte  es  zu  einer  unerträglichen
Konkurrenz  führen,  da  der  Kaiser  in  demselben  Teile  des
BZundesgebietes,  in  dem  der  Landesherr  den  Belagerungszustand
  erklärt  hat,  dasselbe  tun  könnte.  Art.  68  RV.  hat  jede
Befugnis  des  Landesherrn  dazu  beseitigt.  Hierfür  spricht
auch  Art.  66  Abs.  2  RV.  Hätten  die  Bundesfürsten  das  Recht
zur  Verhängung  des  Belagerungszustandes  behalten,  so  hätte

18)  Am  1.  Juli  1871  und  30.  März  1985.