Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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IV. Gerichtshof für den Donau-Kreis. 
1. Criminal= Senat. 
In der Untersuchungssache von dem 
O. A. Gerichte Wangen wurde durch Er- 
kenntniß vom 15., eröffnet am 36. No- 
vember, Franz Sales Freff, von Wa- 
genbach, 
großen, in Genossenschaft und unter er- 
schwerenden Umständen verübten Dieb- 
stahls, welcher den ersten Rückfall des 
Angeschuldigten begründet, zu sechs- 
monatlicher Arbeitshausstrafe, 
einer Züchtigung von 15 Ruthen- 
streichen, und zum Ersah des Ent- 
wendeten und eines angemessenen Theils 
an den Untersuchungs-Kosten verurtheilt. 
(d. 4. Dec.) 
In der Untersuchungssache von dem 
O.A. Gerichte Saulgau wurde durch Er- 
kenntniß vom -z., eröfsnet am :6. No- 
vember: 
a) Donat Kaplan, von Haller, O. A. 
Riedlingen, wegen mehrerer unter er- 
schwerenden Umständen begangener 
Diebstähle, die seinen ersten Rückfall be- 
gründen, zu sechsmonatlicher Ar- 
beitshausstrafe, und 
b) Innocenz Rösch, von Sigmarshofen, 
O. A. Ra#ensburg, wegen ähnlicher 
Vergehen, zu drei und einhalbmo- 
O. A. Ravensburg, wegen. 
— 
natlicher Arbeitshausstrafe, 
jeder auch zum Ersatz des Entwendeten 
und der Hälfte der Untersuchungs-Kosten 
verurtheilt. (d. 4. Dec.) 
In der Untersuchungssache von dem 
O. A. Gerichte Leutkirch wurde durch Er- 
kenntniß vom 18., erdffnet am :2. No- 
vember, der vorläufig zu Thannheim 
eingewiesene Nikolaus Anton Andri- 
net, von Dissentis, im Kanton Grau- 
bündten, wegen mehrerer zum Theil er- 
schwerter Diebstähle, welche den ersten 
Rückfall des Angeschuldeten begründen, 
und anderer geringerer Vergehen, neben 
dem Schadens= und Kosten-Ersat, 
zu viermonatlicher Arbeitshaus- 
strafe, und einer Züchtigung von 
„ 4 Ruthenstreichen verurtheilt. (d. 
4. Dec.) 
In der Untersuchungssache von dem 
O.A.Gericht Ulm wurde durch Erkenns- 
niß vom :2F. November, eröffnet am 2. 
December, Marie Euphrosine Maier, 
von Ulm, wegen oft wiederholten Vagi- 
rens, Betrugs und wiederholter gewerbs- 
mäßiger Unzucht zu sechsmonatli- 
cher Arbeitshausstrafe, zum Ersaß 
des Schadens und eines angemessenen
	        
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