Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Austritt aus der Elementarschule erhalten; ob und welche Unterstuͤtzung er 
von den Eltern genossen; ob und welche Stipendlen er bezogen; welcher Huͤlfe 
er von Verwandten oder Anderen sich zu erfreuen; ob er sich durch Privat- 
Instruktion, und in welchen Faͤchelln etwas verdient; ob und wie er von der 
Wohlthaͤtigkeit gelebt habe. Sonach ist beizusetzen, wie er die erforderlichen 
Ausgaben in den Convikten zu bestreiten im Stande sey. Alles dieses muß 
der Vater, oder nach dessen Ableben die Mutter samt dem Pfleger eigen- 
händig bestätigen. 
:.) Zu ist anzuzeigen, wo er die Elementarschule, und wo er jede Klasse des 
untern Gymnasiums oder der lateinischen Schule besucht habe; hierüber sind 
sämtliche Zeugnisse beizulegen; das Zeugniß vom lehten Winterkurs muß ver- 
schlossen sepn. Noch hat sich der Bittsteller vorläufig mit einem Zeugniß 
auszuweisen, daß er nach dem bestehenden allgemeinen Studienplan mit dem 
Anfang des nächsten Winterkurses in das obere Gymnasium übergehen könne. 
5.) Das zum Beibericht verschlossen zu übergebende Zeugniß des Oberamsarztes 
von dem Orte, wo der Bittsteller in dem lehten Winterkurs eine Lehranstalt 
besuchte, muß nebst dem Zustande der Gesundheit sich bestimmt über die im 
K. 5 der gedachten Verordnung genannten Punkte ausdrücken. 
4.) Ferner muß in der Bittschrift angegeben werden, ob der Bittsteller in der 
Musik und in welchen Fächern, in fremden lebenden Sprachen und in wel- 
chen, im Zeichnen 2c., auch bis zu welchem Grade Kenntnisse besitze. 
5.) Der Beibericht des gemeinschaftlichen Oberamts leistet kein Genügen, wenn er 
blos im Allgemeinen die Wahrheit der Bittschrift bezeugt. Unförmliche, so wie an 
sich oder in den Belegen mangelhafte Bittschriften sollen sogleich zur Verbesserung 
zurückgegeben werden. In der Sache selbst muß vorzüglich der Dekan sich über 
die Verhältnisse und das Betragen des Bittstellers genau erbundigen, sonach in dem 
Beibericht pflichtmäßig angeben, was für oder gegen das Gesuch bekannt sey. 
6.) Jede Bittschrift, welche nicht vom 1. bis 31. Mai bei dem disseitigen Col- 
legium einkommt, oder welche nicht vorschriftmäßig verfaßt und belegt, auch 
mit dem Beibericht versehen ist, wird unberücksichtiget zurückgeschickt, und der- 
Bittsteller hat sich die Nachtheile selbst zuzuschreiben.
	        
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