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bens= Mittel überhaupt, sollen noch weiter im Verkehr mit dem Großherzog-
thum Baden vom Eingangs= und Ausgangs-Zoll frei seyn:
a) Holz, welches Württembergische Staats-Angehöbrige auf Badische Säg-
möhlen bringen, und die daraus gefertigte Schnittwaaren, welche sie
zuruͤckfuͤhren;
b) Holz, welches Badische Staats-Angehoͤrige auf Wuͤrttembergische Saͤg-
muͤhlen bringen, und die daraus gefertigte Schnittwaaren, welche sie
zuruͤckfuͤhren;
c) Vieh, welches zum Arbeiten oder zum Waiden auf eigenthuͤmliche oder
gepachtete Grundstuͤcke auf benachbartes Großherzoglich Badisches Staats-
Gebiet geführt wird und wieder zuruͤckkehrt.
m) Frei vom Durchgangs-Zoll sind alle landwirthschaftlichen Erzeugnisse und
Vieh, wenn diese Gegenstände, um von einem Großherzoglich Badischen Orte
zum andern gebracht zu werden, nicht mehr als drei Stunden Wegs das
Königlich Württembergische Gebiet passiren.
Dasselbe findet in Baden Statt, wenn jene Gegenstände, um von einem
Königlich Württembergischen Orte zum andern gebracht zu werden, nicht mehr
als drei Stunden Wegs das Großherzoglich Badische Gebiet passiren.
5.) Um die unter 1, a und b und : aufgeführten Befrelungen zu erlangen, ist
Folgendes zu beobachten:
a) Diejenigen, welche Holz und Schnittwaaren auf und von Sägmühlen
aus= und einführen, sind verbunden, sowohl an der Austritts= als Ein-
gangs-Station die Anzeige zu machen, und gegen Entrichtung eines
Kreuzers einen Passir-Schein zu nehmen.
Die Zoll-Behörden führen Aufzeichnungen über die Transporte, und
erheben nachträglich den gesehlichen Zoll, wenn nicht innerhalb vier Wo-
chen die entsprechende Quantität Schnittwaaren zurückgebracht wird.
Die Aus- und Einfuhr muß an derselben Station geschehen.
b) Wer mit den unter : genannten landwirthschafflichen Erzeugnissen und
Vieh auf dem Durchgang elne Zoll-Station passirt, muß daselbst die