Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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bens= Mittel überhaupt, sollen noch weiter im Verkehr mit dem Großherzog- 
thum Baden vom Eingangs= und Ausgangs-Zoll frei seyn: 
a) Holz, welches Württembergische Staats-Angehöbrige auf Badische Säg- 
möhlen bringen, und die daraus gefertigte Schnittwaaren, welche sie 
zuruͤckfuͤhren; 
b) Holz, welches Badische Staats-Angehoͤrige auf Wuͤrttembergische Saͤg- 
muͤhlen bringen, und die daraus gefertigte Schnittwaaren, welche sie 
zuruͤckfuͤhren; 
c) Vieh, welches zum Arbeiten oder zum Waiden auf eigenthuͤmliche oder 
gepachtete Grundstuͤcke auf benachbartes Großherzoglich Badisches Staats- 
Gebiet geführt wird und wieder zuruͤckkehrt. 
m) Frei vom Durchgangs-Zoll sind alle landwirthschaftlichen Erzeugnisse und 
Vieh, wenn diese Gegenstände, um von einem Großherzoglich Badischen Orte 
zum andern gebracht zu werden, nicht mehr als drei Stunden Wegs das 
Königlich Württembergische Gebiet passiren. 
Dasselbe findet in Baden Statt, wenn jene Gegenstände, um von einem 
Königlich Württembergischen Orte zum andern gebracht zu werden, nicht mehr 
als drei Stunden Wegs das Großherzoglich Badische Gebiet passiren. 
5.) Um die unter 1, a und b und : aufgeführten Befrelungen zu erlangen, ist 
Folgendes zu beobachten: 
a) Diejenigen, welche Holz und Schnittwaaren auf und von Sägmühlen 
aus= und einführen, sind verbunden, sowohl an der Austritts= als Ein- 
gangs-Station die Anzeige zu machen, und gegen Entrichtung eines 
Kreuzers einen Passir-Schein zu nehmen. 
Die Zoll-Behörden führen Aufzeichnungen über die Transporte, und 
erheben nachträglich den gesehlichen Zoll, wenn nicht innerhalb vier Wo- 
chen die entsprechende Quantität Schnittwaaren zurückgebracht wird. 
Die Aus- und Einfuhr muß an derselben Station geschehen. 
b) Wer mit den unter : genannten landwirthschafflichen Erzeugnissen und 
Vieh auf dem Durchgang elne Zoll-Station passirt, muß daselbst die
	        
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