Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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5.) In allen öbrigen Fällen, und mithin auch namentlich bei der gesetzlichen Errungenschafts- 
Gemeinschaft, ist den Neu-Verlobten gestattet, ihr Beibringens-Inventar selbst zu errich- 
ten und dem Waisengericht zu übergeben, welches dasselbe mit Zuziehung des Gerichts- 
Notars zu prüfen und nöthigenfalls zu ergänzen hat. 
4.) Zu verschlossener Uebergabe eines solchen Privat-Inventars wird besondere Genehmigung 
des Oberamtsgerichtes, und zu dieser Genehmigung die vorgängige Nachweisung erfor- 
dert, daß bei Errichtung des Inventars die Vorschrift der Gesetze wirklich beodachtet 
worden. 
K. 685. 
Auch in den Fällen des Art. XXX Nr. 1 und z ist den Bethei- 
ligten gestattet, den die Stelle des Beibringens-Inventars vertretenden 
Ehe-Vertrag selbst (privatim) zu errichten. 
Art. XXXI. 
3.3 Von den CEventual-Theilungen. 
Von Vornahme der Eventual-Theilung kann das Oberamtsgericht dispenfiren 
1.) mit Einwilligung der Kinder, wenn diese alle, oder wenigstens der Mehrzahl nach, volljährig 
und nicht mehr in väterlicher Gewalt befindlich sind, auch die Einwilligung der Minder= 
jahrigen durch die Zusiimmung ihrer Pfleger und die Genehmigung des Gemeinde-Rathes 
bekräftigt wird; 
#.) mit Einwilligung der in Ermanglung von Kindern zur Mit-Erbschaft berufenen Seiten- 
Verwandten, und im Fall ihrer Minderjährigkeit mit Zustimmung der Pfleger und des 
Gemeinde-Rathes. Auch kann 
3.) unter denselben Voraussetzungen den Betheiligten gestattet werden, das Verlassenschafts= In- 
ventar selbst zu errichten, die hicrauf zu gründende Eventual. Theilung aber dem Waisen- 
gerichte zu überlassen. Ebenso kann 
4.) die förmliche Inventur der Verlassenschaft unterbleiben, wenn der Zustand derselben kurz vor 
dem Tode des Erblassers auf glaubhafte Weise erhoben, oder 
5.) unter beiden Eheleuten durch Uebereinkunft fesigesetzt worden ist, daß ein gewisses Inventa- 
rium bei der Eventual-Theilung zu Grunde gelegt werden soll, oder endlich 
6.) wenn der verstorbene Ehegatte ein solches Inventar einseitig errichtet, der überlebende aber 
die Richrigkeit desselben anerkannt hat.
	        
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