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3. Des katholischen Kirchenraths.
Besetzung des Schul-Inspectorats zu Roth.
Dem katholischen Pfarrer Burkhard in Tannheim, Oberamts Leutkirch, wurde
das Schul, Inspectorat Roth übertragen.
Stuttgart den 10. December 1825.
Camerer.
4. Des Studienraths.
Die zeitige Einsendung der periodischen Berichte über die lateinischen Schulen betreffend.
Da bisher mehrere jährliche Berichte von den lateinischen Schulen theils nicht
n rechter Zeit, theils nicht vollständig an die Pädagogarchen eingesendet worden
ei#nd, so werden die Verordnungen vom 5. März 2831 (Reg. Blatt S. 150) und vom
15.Mai 183z (Reg. Blatt S. 344) aufs Neue in Erinnerung gebracht, und die Schul-
Vorsteher angewiesen, diese Schul-Berichte nach der bereits vorgeschriebenen Form
und in Begleitung der Zeugnisse, über deren Abfassung mit Nächstem eine nähere
Verschrift ertheilt werden wird, in jedem Jahre vor Ostern an das betreffende P-
dagogarchat unfehlbar einzusenden.
Stuttgart den 2 . December 1635.
Söskind.
1) Bekanntmachung, in Betreff des Alters derjenigen Jünglinge, welche nicht von einem niedern
Seminar aus, sondern unmittelbar in das Seminar zu Tübingen aufgenommen werden wollen.
Die immer mehr zunehmende Menge derjenigen Jünglinge, welche, ohne in ei-
nem niedern Seminar gewesen zu seyn, in das Seminar zu Tübingen unmittelbar
aufgenommen werden wollen, macht es nothwendig, die Verfügung, welche für die
Aufnahme in das niedere Seminar ein bestimmtes Alter festsetzt, (Reg. Blatt vom
Zahr 1815 S. 160 und vom Jahr 1820 S. 465) auch ausdrücklich auf jene Jünglinge
auszudehnen. Es wird daher festgeseht, daß jeder Jüngling dieser Elasse in das
Seminar zu Tübingen in der Regel nur dann aufgenommen werden kann, wenn
er am 18. Oktober des betreffenden Jahrs im Laufe des achtzehenten, oder noch in
der ersten Hälfte des neunzehenten Lebensjahres steht. Ausnahmen können nur bei