Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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1. Mai l. J. an, mit welchem Tage in Gemaͤßheit einer allerhoͤchsten Entschließung 
für die Zukunft das Lehrjahr bei der gedachten Anstalt beginnen, und der Eintritt 
in diese geschehen soll, das jährliche Kost= und Verpflegungs, Geld für einen jeden, 
in die Anstalt selbst aufgenommenen Zögling auf 
Ein hundert und zwanzig Gulden 
festgesest worden ist, welches, wie bieher, in einvierteljährigen Raten an die Aussihts- 
Commission der Taubstummen-- und Blinden-Anstalt zu Gmünd zu bezahlen ist. 
Der Zögling erhält hiefür den Unterricht, die angeordnete Kost und Wohnung 
Hebst Bette, freier Wasche, so wie Ausbesserung des Weißzeugs und der übrigen 
Kleidung. Die vorschriftmäßige Ausstattung mit Kleidungsstücken und Leibweistzeug 
haben die auf elgene Kosten in der Anstalt lebenden Zöglinge selbst sich anzuschaffen 
und zu ergänzen, oder der Anstalt die Auslage hiefür zu ersehen. 
Bei den Zöglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des Staats 
unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes gegen 
ein bei dem Eintritt der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleldergeld von 
fünfzehn Gulden. 
Diejenigen Zöglinge, welche blos den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost 
und Wohnung aber außerhalb derselben nehmen, haben für jenen die jährliche Sum- 
me von zwölf Gulden zu bezahlen. 
Bittschriften um die Aufnahme für das nächstkünftige Lehrjahr mässen, mit Be- 
richten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und den übrigen vorgeschriebe- 
nen Beilagen versehen, längstens bis zum 35. April l. J. bei der K. Commission för 
die Erziehungshäuser eingereicht werden. 
Stuttgart den 9. März 1327. bAutel. 
4. Des Rectoratamts der Universität Tübiagen. 
Bekanutmachung der Vorlesungen, welche von den bffentlichen und Privatlehrem für das nächste 
„ Sommer-Halbjahr angekündigt sind. 
Theologie. 
)Evangelische Fakultät. 
Die öffentlichen Verträge über Religion und Christenthum fär Stadi=
	        
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