Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Juni 1822 (die Einsendurg der einer Dekretur beduͤrfenden Kosten-Zettel uͤber Staats- 
Ausgaben betreffend, Reg. Blatt S. 431) auch auf vorgedachte Forderungen der 
Staatsdiener, welche nicht aus Staats= sondern aus anderen offentlichen Cassen zu 
befriedigen sind, in nachstehender Weise für anwendbar erklärt: 
.) Unterläßt ein Bezirks-Beamter die Einsendung des vierteljährlichen Ver- 
zeichnisses, so verfällr er, wenn nicht besonders erhebliche Umstände eine Aus- 
nahme nach dem Ermessen des vorgesehten Ministerium begründen, nach Ver- 
fluß von zehn Tagen, von dem Ablaufe des Quartals an gerechnet, in eine 
durch die vorgesehte Kreis= Stelle ihm anzusehende Ordnungs= Strase von 5 fl. 
und nach fruchtlosem Verlaufe von weiteren sechs Tagen wird ein eigener 
Vote auf Leistung an ihn abgeschickt. 
) Werden in diesem Verzeichnisse die Kosten einer einzelnen Amts, Reise nicht 
mitraufgenommen und erst in dem Reise-Kosten- Verzeichnisse eines späceren 
Quartals nachträglich eingebracht; so hat der Beamte die Nachtbeile, welche 
aus der verspäteten Vorlegung einer solchen Reise-Kosten, Forderung für ihn 
entstehen möchten, sich selbst beizumessen. 
Nach vorstehenden Bestimmungen haben sich in Zukunft sowohl die Bezirks- 
Beamten, als die denselben vorgesetzten Kreis= Stellen zu achten. 
Stuttgart den 19. März a#:7. 
d 
Fuͤr den Justiz- Minisier: Der prodisorische Chef des Departemeuts des Innern· 
Schwab. Schmidlin. 
C.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Privilegium gegen den Nachdruck ciner tepographischen Karte des Königreichs. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 14. De- 
cember v. J. der J. G. Cotta'schen Buchhandlung ein Privilegium gegen den Nach- 
duock der aus den R sultaten der Landes-Vermessung herauszugebenden topographi- 
schen Karre von Württemberg in gleichem oder einem andern Masßstabe auf die
	        
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