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Juni 1822 (die Einsendurg der einer Dekretur beduͤrfenden Kosten-Zettel uͤber Staats-
Ausgaben betreffend, Reg. Blatt S. 431) auch auf vorgedachte Forderungen der
Staatsdiener, welche nicht aus Staats= sondern aus anderen offentlichen Cassen zu
befriedigen sind, in nachstehender Weise für anwendbar erklärt:
.) Unterläßt ein Bezirks-Beamter die Einsendung des vierteljährlichen Ver-
zeichnisses, so verfällr er, wenn nicht besonders erhebliche Umstände eine Aus-
nahme nach dem Ermessen des vorgesehten Ministerium begründen, nach Ver-
fluß von zehn Tagen, von dem Ablaufe des Quartals an gerechnet, in eine
durch die vorgesehte Kreis= Stelle ihm anzusehende Ordnungs= Strase von 5 fl.
und nach fruchtlosem Verlaufe von weiteren sechs Tagen wird ein eigener
Vote auf Leistung an ihn abgeschickt.
) Werden in diesem Verzeichnisse die Kosten einer einzelnen Amts, Reise nicht
mitraufgenommen und erst in dem Reise-Kosten- Verzeichnisse eines späceren
Quartals nachträglich eingebracht; so hat der Beamte die Nachtbeile, welche
aus der verspäteten Vorlegung einer solchen Reise-Kosten, Forderung für ihn
entstehen möchten, sich selbst beizumessen.
Nach vorstehenden Bestimmungen haben sich in Zukunft sowohl die Bezirks-
Beamten, als die denselben vorgesetzten Kreis= Stellen zu achten.
Stuttgart den 19. März a#:7.
d
Fuͤr den Justiz- Minisier: Der prodisorische Chef des Departemeuts des Innern·
Schwab. Schmidlin.
C.) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
a) Privilegium gegen den Nachdruck ciner tepographischen Karte des Königreichs.
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 14. De-
cember v. J. der J. G. Cotta'schen Buchhandlung ein Privilegium gegen den Nach-
duock der aus den R sultaten der Landes-Vermessung herauszugebenden topographi-
schen Karre von Württemberg in gleichem oder einem andern Masßstabe auf die