Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Dauer von zehen Jahren, die fuͤr jedes Blatt von dessen Erscheinen zu laufen anfan- 
gen, nach den Bestimmungen der K. Verordnung vom 35. Februar 1815, Privilegien 
gegen den Nachdruck betreffend (Reg. Blatt S.p4), zu ertheilen geruht; welches zur 
Nachachtung hiemlt öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den #5. März 1837. Schmidlin. 
b) Privilegium gegen den Nachdruck von Ariosto's rasendem Roland. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 14. d. M. 
dem Buchhändler Friedrich Frommann zu Jena ein Prioilegium gegen den Nach- 
druck der zweiten neu bearbeiteten Auflage der J. D. Gries'schen Uebersesung von 
„, Ariosto's rasendem Roland“ auf die Dauer von sechs Jahren gnädigst zu ertheilen 
geruht; welches unter Hinweisung auf die Verordnung wegen des Nachdrucks vom 
75. Februar 1815 zur Nachachtung hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den zz. März 167. Schmidlin. 
3. Des evangelischen Consistorium. 
Bestellung eines Schullehrer-Conferenz-Direktors in der Didzese Urach. 
Die erledigte Direktion der Schullehrer= Conferenzen in dem vordern Alp-Be- 
zirke der Uracher Dibzese ist dem Pfarrer Pfizenmaier in Zalningen übertragen 
und der Pfarrort Böringen zum Conferenzorte bestimmt worden. 
Stuttgart den 20- März 16:7. Wchter. 
D.) Der Departements des Innern und des Krieges: 
Des Ober-Rekrutirungsraths. 
Vorladung der abwesenden Militärpflichtigen zur Nachaushebung. 
Diejenigen Militärpflichtigen, welche bei der dießjährigen Aushebung ulcht er, 
schienen sind, ohne daß für sie eine Befreiung nachgewiesen worden wäre, sind nach 
Maaßgabe ihrer Loos-NRummer zum HKontingent oder zu dessen Ergänzung vor- 
läaufig bezeichnet worden.
	        
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