Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Saͤmtliche Polizei-Stellen sind zu genauer Vollziehuns der voranstehenden Vor- 
schriften angewiesen. 
Insbesondere wollen Seine Koͤnigliche Majestaͤt den Obrigkeiten derjenigen 
Gemeinden, welche sich durch einen stärkeren Leinwand-Verkehr auszeichnen, gnädigst 
vertrauen, daß sie die auf das Gedeihen eines der wichtigsten vaterländischen Industrie- 
Zweige gerichtete Absicht dieser Vorschristen neben der sorgfältigen Handhabung der 
lehteren noch durch andere auf die Ermunterung des Kunstfleißes, die Erleichterung 
des Verkehrs und die Hebung des Credits berechnete Mittel und Anstalten zu be- 
fördern nach Kräften beflissen seyn werden. 
Hieher wird neben dem, was die §§. 10 u. 14 wegen der Einrichtung der Garn- 
Märkte enthalten, noch insbesondere die Aussehung von Prämien für diejenigen, 
welche die besten selbstgesponnenen Garne in gewissen Quantitäten zu Markt bringen, 
und die Einrichtung von Leinwand-Schau-Anstalten ohne Schauzwang gerechnet. 
Die zweckmäßigern Einrichtungen dieser Art in den bedeutenderen Sißen des Lein- 
wand, Gewerbes werden durch Staats-Beiträge unterstüßt, und die deshalb unter 
Räcksprache mit den Lokal-Behörden zu treffenden Regulative seiner Zeit bffentlich 
bebannt gemacht werden. · 
Sturtgartdenss.Apkiqu-7. 
AufSeinerRöuigticheuwtqjestätsbespuverm Befehl: 
Schmidlin. 
Bb) Patent fuͤr eine neue Bohr-Maschine. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 19. 
d. M. dem Wagnermeister Johann Michael Benner zu Könzelsau ein Patent für 
die von ihm erfundene Maschine zum Bohren der Speichenlöcher in die Naben der 
Wagenräder zur ausschließlichen Benützung seiner Erfindung auf zehen Jahre gnädigst 
zu erthellen geruht. 
S#ttgart den 30. April 182#7. Schmidlin.
	        
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